OGH 4Ob168/16h

OGH4Ob168/16h20.12.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. A***** D*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die Antragsgegner 1. W***** H*****, 2. S***** H*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in Kremsmünster, wegen Ausstellung von Duplikaten und Rechtskraftbestätigungen (Streitwert 6.200 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Juni 2016, GZ 1 R 59/16a‑11, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. März 2016, GZ 2 Nc 5/15t‑7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00168.16H.1220.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte die Ausstellung von Duplikaten und Bestätigung der Rechtskraft von näher bezeichneten Urteilen des Kreisgerichts Steyr aus 1979 und des Oberlandesgerichts Linz aus 1980, die sie in Kopie vorlegte. Die Urteile betrafen Feststellungs-, Räumungs- und Unterlassungsbegehren im Zusammenhang mit Grundstücken. Die Antragstellerin ist die Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Klägerin.

Die Antragsgegner sind die Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Beklagten. Sie sprachen sich gegen den Antrag aus.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Akt sei nach Ablauf der 30‑jährigen Frist des § 174 Abs 1 Z 1 Geo ausgeschieden und skartiert worden.

Das Rekursgericht gab dem Antrag statt und übertrug die Durchführung dem Erstgericht. Aus den Kopien und dem vorgelegten Schriftverkehr ergebe sich die Zustellung an die damaligen Parteienvertreter. Zusätzlich zu den unbedenklich erscheinenden Urkunden hätten die nunmehrigen Antragsgegner keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Inhalte der Urkunden und gegen die erfolgten Zustellungen der Urteile erhoben. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob die Erteilung einer Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Ausscheidung des Originalakts wegen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist noch in Betracht komme, zulässig.

Die Antragsgegner beantragen in ihrem – von der Antragstellerin beantworteten – Revisionsrekurs die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist schon mangels Rechtsmittellegitimation der Antragsgegner unzulässig:

1. Nach hA ist über einen Antrag auf Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgrund des Akteninhalts und allenfalls nach Erhebungen, jedoch jedenfalls ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden (Danzl, Geo.6 § 150 Anm 2d mwN). Nichts anderes kann für die Rechtskraftbestätigung gelten, zumal in § 150 Abs 3 Geo und in § 79 Abs 1 GOG die Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bei der Herstellung vollstreckbarer Ausfertigungen jeweils gemeinsam geregelt sind und die Rechtskraftbestätigung in der Regel in der Form der Vollstreckbarkeitsklausel ausgefertigt wird (vgl 2 Ob 232/08v).

2. Die Einseitigkeit des Verfahrens über einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikats samt Rechtskraftbestätigung schlägt hier auch auf das Rechtsmittelverfahren durch und führt zur fehlenden Rechtsmittellegitimation der Antragsgegner. Anders als bei Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit iSd § 7 Abs 3 EO (vgl dazu RIS‑Justiz RS0121467; zuletzt 1 Ob 22/14p), die auch vom Antragsgegner angefochten werden können, wird mit der Ausfolgung einer Entscheidungsausfertigung samt Rechtskraftbestätigung nicht in die Rechtsstellung der Verfahrensgegner eingegriffen, zumal die wahre Rechtslage auch durch eine unrichtige Rechtskraftbestätigung nicht verändert werden kann (RIS‑Justiz RS0041308).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Da die Antragstellerin auf die oben aufgezeigte Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat, diente ihre Revisionsrekursbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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