OGH 13Os180/83 (RS0099648)

OGH13Os180/837.6.2022

Rechtssatz

Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitung der Anklage, dass der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.

Normen

StPO §281 Abs1 Z8 Cc

13 Os 180/83OGH01.12.1983

Veröff: ÖJZ-LSK 1984/53

11 Os 78/85OGH25.06.1985

Vgl auch

11 Os 28/90OGH25.06.1990

Vgl auch

15 Os 123/90OGH07.03.1991

Vgl auch

15 Os 11/94OGH21.04.1994

Vgl auch

15 Os 147/96OGH12.09.1996

Vgl auch

14 Os 8/97OGH17.06.1997

nur: Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. (T1)

15 Os 10/99OGH11.02.1999

nur T1

12 Os 5/02OGH26.06.2002

Auch

12 Os 34/03OGH03.07.2003

nur: Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitung der Anklage, dass der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren Zeitraum verlegt wird. (T2)

15 Os 107/07kOGH11.10.2007
14 Os 86/09tOGH06.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben der exakten Tatzeitangabe begründet grundsätzlich keine Nichtigkeit. (T3)

13 Os 82/16gOGH06.09.2016

Auch

14 Os 132/16tOGH04.04.2017

Auch

12 Os 39/18dOGH09.03.2020

Vgl

15 Os 39/22gOGH07.06.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19831201_OGH0002_0130OS00180_8300000_001