Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gerhard A wurde des Vergehens nach § 83 Abs 1
StGB. (1), des Verbrechens nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. (2) sowie der Vergehen nach § 99 Abs 1 StGB. (3) und nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB. (4) schuldig erkannt. Er hat seine Gattin 1. zwischen dem 8.Oktober 1982 und Anfang August 1983 durch Versetzen von Schlägen und eines Fußtritts sowie durch Schlagen ihres Kopfes gegen den Fußboden verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt (blaue Flecken, Kopfschmerzen, Nasenbluten, Magenschmerzen, Schwindelgefühle sowie Schmerzen am Nacken und am Hinterkopf);
2. am 24.Mai 1983 durch die Äußerung 'Wenn Du zur Polizei gehst, bring ich Dich um, und wenn ich noch so lange sitze. Ich erwisch' Dich immer, denn dann ist es aus mit Dir. Wenn ich wegen Dir in den Häfen komme und sitzen muß, erschlag' ich Dich, wenn ich wieder herauskomme', zur Unterlassung der Anzeigeerstattung über Vorfälle an diesem Tag zu nötigen versucht;
3. am 25.Mai 1983 sie mindestens 15 Minuten lang in der Wohnung eingesperrt;
4. a) am 3.August 1983 durch die Äußerung 'Wenn Du nochmal so etwas machst, dann weißt Du, was geschieht' und b) zwei Tage später durch die Worte 'Bevor ich mir die Pulsadern aufschneide, bring ich Dich und Deine Tochter um', abermals gefährlich bedroht.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche 2, 3 und 4 bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 8
und 9 lit a StPO.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Eltern zum Beweis dafür, daß seine Gattin ihnen gegenüber behauptet hätte, die Drohung (2) vor der Polizei nur angegeben zu haben, um zu erreichen, daß 'der Angeklagte (sie) verlassen werde' (S. 109). Mit Recht hat das Erstgericht den Standpunkt vertreten, daß damit lediglich das nicht erörterungswürdige Motiv der Anzeigeerstattung unter Beweis gestellt werden sollte (vgl. S. 110), ohne daß damit auch schon ein Zugeständnis einer wahrheitswidrigen Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.
Eine überschreitung der Anklage (§ 281 Abs 1 Z. 8 StPO.) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Gericht als Tatzeit der Freiheitsentziehung (3) nicht den in der Anklageschrift angeführten 25.Mai 1983, sondern den Vortag angenommen hat. Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört indes nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern - wie hier - Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Es begründet darnach keine Anklageüberschreitung, daß der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.
Für unzureichend begründet (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) erachtet der Beschwerdeführer das Faktum 4 a, weil die Urteilsannahmen insoweit lediglich auf der Zeugenaussage seiner Gattin beruhen, die aber in der Hauptverhandlung die Drohworte nicht wiedergegeben hat. Dem ist zu erwidern, daß sich das Gericht außer auf die Zeugenaussage der Appolonia A noch auf eine Reihe weiterer Beweismittel (Verletzungsanzeige u.a.) gestützt hat (S. 123) und der Wortlaut der Drohung auch durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben der Ehegattin vor der Polizei gedeckt ist (S. 48, 110). In der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß durch die ihm angelasteten Äußerungen (4 a und b) der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht erfüllt werde.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Worte 'Wenn Du nochmal so etwas machst, dann weißt Du, was geschieht' (4 a) seiner Gattin nicht eine Verletzung am Körper angekündigt zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangelt seiner Rechtsrüge die prozeßordnungsgemäße Ausführung, die ein Festhalten an den richterlichen Tatsachenannahmen erfordert. Welcher Sinn und welche Bedeutung Drohworten nach dem Willen des Täters zukommt und welche Absicht (§ 5 Abs 2 StGB.) er damit verbindet, sind Feststellungen tatsächlicher Art. Das Schöffengericht hat ersichtlich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, welcher seine Gattin des Ehebruchs verdächtigte, sie im Streit durch Schläge auf den Kopf verletzt, unmittelbar im Anschluß daran die inkriminierte Äußerung gemacht und ihr dadurch für den Fall eines (vermeintlich abermaligen) Ehebruchs weitere Verletzungen in Aussicht gestellt hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Lösung dieser Tatfrage kann nicht Gegenstand einer Rechtsrüge sein. Beim Faktum 4 b ist das Schöffengericht ebenfalls davon ausgegangen, daß der Täter mit der Äußerung 'Bevor ich mir die Pulsadern aufschneide, bring ich Dich und Deine Tochter um' eine ernst zu nehmende Todesdrohung bezweckt hat (S. 121 f.).
Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Wortlaut dieser Drohung und den Umstand, daß er sich selbst leichte Schnittwunden am Handgelenk zugefügt hat, die Rechtsansicht (LSK. 1982/3), die Drohung sei objektiv geeignet gewesen, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Zwar kommt es, wie in der Beschwerde verwiesen, in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angekündigte Folge tatsächlich herbeizuführen. Diese Erwartung ist aber nicht bloß nach der Augenblicksituation, sondern unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände der Tat zu beurteilen. Zieht man nun die Gesamtsituation in Betracht, in der sich die zuvor wiederholt mißhandelte und auch schon bedrohte, insgesamt also bereits eingeschüchterte Frau (siehe Urteil S. 123 Mitte) befunden hat, so konnte die neuerliche Äußerung des Rechtsmittelwerbers bei ihr begründetermaßen die Vorstellung hervorrufen, er werde auch diese Drohung wahrmachen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung ist demnach irrtumsfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde aber war zu verwerfen.
Das Schöffengericht bestrafte Gerhard A nach § 106 Abs 1 StGB. (§ 28 StGB.) mit neun Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis sowie den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb, ferner das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren. Das Strafausmaß ist - entgegen der Berufung des Angeklagten - nicht überhöht.
Die eigene Ehefrau zu schlagen, ist schon deshalb nicht allgemein begreiflich und damit nach § 34 Z. 8 StGB.
mildernd, weil einem einmaligen (zugegebenen) Hinschlagen der Gattin auf den Berufungswerber dessen wiederholten und über geraume Zeit anhaltenden Tätlichkeiten vorangegangen sind (S. 118; siehe auch S. 103, 106, 107, 109).
Bereits im Alter von 16 Jahren wurde der Berufungswerber wegen zweier Nötigungsdelikte (§§ 15, 204; 105 StGB.) straffällig, die verhängte Freiheitsstrafe (4 Monate) schließt seine Behauptung, daß er damals noch gar nicht genügend reif gewesen sei, geradezu aus (§ 10 JGG.). Die angeführten Vortaten fallen sonach gemäß §§ 33 Z. 2 und 71 StGB. als erschwerend voll ins Gewicht. Hingegen wurde die weitere Abstrafung wegen Desertion vom Schöffengericht ersichtlich gar nicht in die Waagschale geworfen. Nach der letzten einschlägigen Vorabstrafung (vom 20.August 1981 wegen § 83 Abs 1 StGB.: 40 Tagessätze) hat sich der Berufungswerber keineswegs durch eineinhalb Jahre wohl verhalten, vielmehr ist er bereits sechs Monate nach der Bezahlung dieser Geldstrafe (9.April 1982) wiederholt und weitaus schwerer rückfällig geworden. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der angewendete Strafrahmen des § 106 StGB. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, woraus erhellt, daß die Strafe ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze geschöpft wurde.
Auch der Berufung mußte darum ein Erfolg versagt bleiben.
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