Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten Donatien M*****, Christian E*****, Ehi Omo E*****, Uba N*****, Benjamin R***** und Daniel J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (zu I) die Angeklagten Donatien M*****, Michael S*****, Christian E*****, Ehi Omo E*****, Olabode Oluseyi A*****, Benjamin R*****, Erik Matha L*****, Amaechi D***** und Afolabi M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (teils in Form der Beteiligung nach § 12 dritter Fall StGB bzw des Versuches nach § 15 StGB); (zu II) Daniel J***** und Moses E***** des Verbrechens nach §§ 12 dritter bzw zweiter Fall, 15 StGB, § 12 Abs 1 SGG; (zu III) Olabode Oluseyi A*****, Benjamin R***** und Moses E***** des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG; (zu IV) Donatien M*****, Michael S*****, Christian E*****, Olabode Oluseyi A*****, Erik Matha L*****, Charles T***** und Uba N***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (zu V) Michael S***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und (zu VI) Christian E***** des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Donatien M*****, Christian E*****, Ehi Omo E*****, Uba N*****, Daniel J***** und Benjamin R*****. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde zurückgezogen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Donatien M*****:
Donatien M***** liegt das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I/L/a-c) sowie das Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (IV/A/a-g) zur Last.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er in Linz (zusammengefaßt)
I/L) gewerbsmäßig dazu beigetragen, daß den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt wurde und zwar
a) von Jänner bis Juli 1995 vom Mitangeklagten Michael S***** (in zahlreichen im Urteil unter Punkt I/K/a-k bezeichneten Angriffen) insgesamt ca 160 Gramm Kokain, indem er Kontake herstellte und Informationen weitergab;
b) im Sommer 1995 zum Verkauf von (einigen Gramm) Kokain von Erik Matha L***** an Ilse N***** durch Vermittlung eines Treffens;
c) im April 1995 durch Übernahme von 10 Gramm Kokain von A***** für S*****;
IV/A/a-g) von 1992/1993 bis Sommer 1995 in zahlreichen Angriffen außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Suchtgift erworben, besessen und teilweise an andere weitergegeben, darunter an Ilse N***** insgesamt fünfmal Kokain und zehnmal Haschisch (IV/A/a und b).
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldspruchfakten I/L/a-c und IV/A/a, b bekämpft der Angeklagte M***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Die relevierte unzureichende (gemeint: unvollständige) Begründung (Z 5) seines Beitrages zum Suchtgiftverbrechen (I/L/a-c) haftet dem Urteil nicht an. Das Schöffengericht gründete die den Schuldspruch tragenden Feststellungen einerseits auf die Angaben des Mitangeklagten S***** in der Hauptverhandlung, denen es Glaubwürdigkeit attestierte, weil es den Eindruck gewann, daß er einen "neuen Lebensabschnitt beginnen" wollte (US 48), während er im Vorverfahren den Beschwerdeführer bloß in der Annahme, damit seinen Arbeitsplatz retten zu können, entlastete (US 49). Dabei erwog es ferner, daß das Zusammenwirken zwischen dem Weißen S***** und dem Schwarzen M***** für den Kontakt zwischen den schwarzafrikanischen Lieferanten und den weißen Abnehmern nützlich war, Donatien M***** weiters durch die Angaben des Mitangeklagten E***** (S 259 und 279/VII) und die Ergebnisse der Telefonüberwachung belastet wurde, entgegen seiner Verantwortung auch selbst in verschlüsselter Form Kokain bestellt zu haben (US 50 f). Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) konnte die gesonderte Erörterung der Einlassungen von Mitangeklagten oder abgesondert verfolgten Personen, aus welchen ein Tatbeitrag des Beschwerdeführers nicht ableitbar ist, unterbleiben.
Im übrigen erschöpft sich die diese Schuldspruchfakten betreffende Mängelrüge in bloßer Kritik an der Würdigung der Angaben des Mitangeklagten S***** nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die außerdem bekämpfte Annahme der unter Punkt I/A/a,b beschriebenen - nach § 16 Abs 1 SGG strafbaren - Handlungen konnte das Schöffengericht auf die insoweit belastenden Depositionen der Suchtgiftabnehmerin Ilse N***** (S 709 ff iVm ON 144) gründen. Der Einwand unvollständiger Begründung durch Unterlassung der Erörterung von "Beweisergebnissen, welche N*****s Angaben entgegenstehen", scheitert schon an der fehlenden Konkretisierung des Tatumstandes, welcher den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285 a Z 2 StPO).
Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert der Angeklagte die ihm unter I/L/a-c angelasteten strafbaren Tatbeiträge. Solcherart verfehlt er den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes (US 8, 27, 30 f, 34) mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtig- keitsgrundes.
Der in diesem Rahmen erhobene - der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5) relevierende - Einwand, "sogar S*****" habe "unterstützt durch die Aussage N*****s" einräumen müssen, daß dem Beschwerdeführer "seine Geschäfte im Lokal nicht recht waren", betrifft eine vom genannten Mitangeklagten berichtete (S 793/VII) Kritik des Rechtsmittelwerbers an den ihn belastenden Modalitäten der Ausführung (er wollte, daß die Geschäfte in der Wohnung S*****s abgewickelt werden) und somit keine entscheidende Tatsache. Die Unterlassung der Erörterung dieser Angaben stellt daher keinen Begründungsmangel (Z 5) dar.
Gleiches gilt für die Behauptung fehlender Feststellungen - der Sache nach einer Undeutlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Z 5) - hinsichtlich der (in US 9, 41 iVm US 50, 58) deutlich genug konkretisierten Schuldspruchfakten IV/A/a und b.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Christian E*****:
Christian E***** bekämpft allein den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (VI).
Darnach hat er am 21.Juli 1995 in Linz Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er sich von den Gruppeninspektoren O***** und K*****, die ihn festnehmen wollten, loszureißen trachtete.
Die dagegen vom Angeklagten E***** aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht gleichfalls fehl.
Der gegen die Annahme, wonach der Angeklagte vor dem ihm angelasteten Widerstand aus seinem Kraftfahrzeug gezogen werden mußte, erhobene Einwand aktenwidriger Begründung (Z 5) kann mangels entscheidender Bedeutung dieses Umstandes auf sich beruhen.
Daß Christian E***** seine Festnahme durch Losreißen zu verhindern trachtete, gründete das Schöffengericht hingegen aktengetreu auf die Aussagen der Zeugen K***** und O*****, welche übereinstimmend deponierten, der Angeklagte habe die ihn haltenden Beamten so heftig mitgezogen, daß er erst durch einen "Beinfeger" gestoppt werden konnte (S 739 f, 753/VII).
Mit der Behauptung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) negiert der Beschwerdeführer die Konstatierung, wonach er wußte, daß die Kriminalbeamten im Begriff waren, ihn festzunehmen und er sie durch Losreißen daran hindern wollte (US 33, 59). Indem die Rechtsrüge solcherart von den Urteilsannahmen abweicht, mangelt es ihr an der prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Ehi Omo E*****:
Ehi Omo E***** liegt das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zur Last.
Darnach hat er in Linz gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw dazu beigetragen, indem er (zusammengefaßt)
I/E/a,b) Anfang 1995 zusammen mit Amaechi D***** und Afolabi M***** 16 Gramm Kokain an Herwig B***** verkaufte und zwei Gramm Kokain dem Michael S***** überließ und
(I/I) im März 1995 durch Vermittlung des Olabode Oluseyi A***** an S***** das (unter I/B/a-e des Urteilssatzes beschriebene) Inverkehrsetzen von 45 Gramm Kokain (in fünf Angriffen im Frühjahr 1995) förderte.
Der dagegen vom Angeklagten E***** aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a (der Sache nach auch Z 8 und 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht verwarf die jeden Konnex zum Drogenhandel leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers und gründete die Feststellungen zu den Schuldspruchfakten I/E/a,b und I/I (US 6) auf die als glaubwürdig bewerteten belastenden Angaben der Mitangeklagten S***** (vgl die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****), A***** (auch zu den vom Beschwerdeführer verlangten Provisionen), M***** und E***** (US 44).
Mit dem in der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge gegen die Schuldspruchfakten I/E/a,b erhobenen Einwand, wonach die Feststellungen "bereits an den unüberbrückbaren Widersprüchen (der Angaben der Beteiligten) hinsichtlich des (im Urteil mit Anfang 1995 umschriebenen) Tatzeitpunktes scheitern", wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt. Denn das Schöffengericht hat (etwa von S***** selbst eingeräumte) Ungenauigkeiten in Ansehung der Tatzeiten ohnedies erörtert (US 48).
Mit der nicht aktengetreuen (vgl US 60) Behauptung, das Schöffengericht habe "in keiner Form erwähnt", daß der Angeklagte unbescholten und nicht süchtig sei, wird schon deshalb keine Mangelhaftigkeit der Urteilsgründe dargetan, weil diese Umstände für die rechtliche Unterstellung der Tat und den anzuwendenden Strafsatz bedeutungslos sind.
Der Beschwerde zuwider gründete das Erstgericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - auch hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehungsweise - aktengetreu auf die belastenden Angaben der oben genannten Mitangeklagten (US 44 iVm S 229 ff, 249 f, 271, 357, 531/VII).
Bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die vom Schöffengericht festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Mit der Behauptung, wonach das Erstgericht "über die Anklageschrift insoweit hinausgeht" (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 8), als es den Tatzeitpunkt November 1994 in Anfang 1995 abänderte, wird keine Anklageüberschreitung aufgezeigt. Denn die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört dann nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, wenn Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, unzweifelhaft das nämliche Verhalten des Angeklagten erfassen.
Im übrigen verfehlt die Rechtsrüge den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes:
Mit dem Einwand, die beim Schuldspruchfaktum I/E auf die Abwaage des Paketes (mit Kokain) beschränkte Mitwirkung des Angeklagten E***** erfülle nicht den Tatbestand des § 12 SGG, wird (ua) dessen weiterer Tatbeitrag der Vermittlung des Suchtgiftlieferanten an Michael S***** negiert.
Wegen der Gleichwertigkeit der drei in § 12 StGB genannten Täterschaftsformen kann die Behauptung, der Beschwerdeführer habe keine Ausführungshandlung gesetzt, als unerheblich auf sich beruhen.
Im Zuge der weiteren Ausführungen stellt der Rechtsmittelwerber auch seinen Vorsatz hinsichtlich der unter Punkt I/I (iVm I/B/a-e) beschriebenen Suchtgifttransaktionen in Frage und setzt sich damit (abermals nicht prozeßordnungsgemäß) zu den Urteilsannahmen (US 36 f, 56 f) in Widerspruch.
Schließlich zweifelt der Angeklagte (inhaltlich Z 10) prozeßordnungswidrig die logisch und empirisch einwandfreien Argumente des Schöffengerichtes für die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise (US 44 f) an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Uba N*****:
Uba N***** liegt als Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG zur Last, im Sommer 1995 in zwei Angriffen außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider dem Michael S***** Kokain und zwar (zu IV/G) "eine Linie" und (zu IV/F) - zusammen mit dem am 10. November 1976 geborenen Charles T***** als Mittäter - 1,5 Gramm überlassen zu haben.
Die vom Angeklagten N***** dagegen aus den Gründen der Z 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Den wesentlichen erstrichterlichen Konstatierungen zufolge trachtete Uba N***** im Sommer 1995 durch Kokainverkäufe in das Suchtgiftgeschäft einzusteigen. Zu diesem Zweck trat er an den in einschlägigen Kreisen als Dealer bekannten Mitangeklagten Michael S***** heran und überließ ihm in Erwartung späterer Suchtgiftankäufe zu Testzwecken ein geringes Quantum (eine "Linie") Kokain. Tatsächlich bestellte dieser daraufhin bei N***** Kokain, der in der Folge eine Menge von 1,5 Gramm dieses Suchtgifts unter Einschaltung eines ihm befreundeten liberianischen Staatsangehörigen, des damals jugendlichen Mitangeklagten Charles T*****, an Michael S***** um den Preis von ca 1.500 S verkaufen ließ. Ob der Angeklagte N***** bei der Übergabe an den genannten Abnehmer persönlich anwesend war, konnte nicht festgestellt werden, es handelte sich bei dieser Lieferung aber eindeutig um das beim Beschwerdeführer bestellte Suchtgift (US 35, 58).
Anknüpfend an die zuletzt angeführte Urteilspassage reklamiert der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Faktum IV/F (Überlassung von 1,5 Gramm Kokain an Michael S*****) die unrichtige Unterstellung des Sachverhalts unter die Bestimmung des § 16 Abs 1 SGG, weil das ihm angelastete Verhalten (Entgegennahme der Bestellung eines bestimmten Kokainquantums) keiner der in dieser Gesetzesstelle genannten Tathandlungen, die in ihrer Erfolgsverwirklichung jeweils auf die Erlangung bzw Verschaffung des Gewahrsams am Suchtgift abstellen, unterfalle.
Der Nichtigkeitswerber übersieht bei diesem Vorbringen, daß er durch die konstatierte Handlungsweise (Annahme des Kaufauftrages und Herstellung der Verbindung zum Transporteur des Suchtgifts) auch ohne eigene Mitwirkung an der körperlichen Übergabe des Kokains an den Abnehmer jedenfalls einen kausalen Tatbeitrag (iS des dritten Falles des § 12 StGB) zu der vom Mitangeklagten Charles T***** ausgeführten Tat (Überlassung des Kokains an Michael S*****) geleistet hat. In Anbetracht der rechtlichen Gleichwertigkeit der einzelnen Täterformen des § 12 StGB ist der Nichtigkeitswerber durch die (allenfalls unzutreffende) Annahme unmittelbarer Mittäterschaft anstatt Beitragstäterschaft nicht beschwert.
Bei den in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Versuchsproblematik zur Frage der Ausführungsnähe seines Vorgehens (§ 15 Abs 2 StGB) angestellten Überlegungen übergeht der Beschwerdeführer, daß das Tatbild durch den unmittelbaren Täter Charles T***** zur Gänze verwirklicht wurde (US 10, 35).
Gleichfalls nicht auf der Grundlage der vollständigen Urteilsannahmen moniert der Beschwerdeführer das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB (Z 9 lit b) mit der Begründung, die Überlassung einer Linie Kokain bzw die Weiterleitung einer Bestellung von "geringsten Mengen Suchtgiftes" bliebe erheblich hinter dem in § 16 Abs 1 SGG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, wobei auch alle übrigen in § 42 StGB genannten Voraussetzungen vorlägen.
Das Erstgericht hat die Erfordernisse des in Rede stehenden Straflosigkeitsgrundes (die nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen) implicite zu Recht auf wesentlich breiterer als der von der Beschwerde berücksichtigten Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Schuld des Täters verneint. Die Beschwerde übergeht nämlich die festgestellte Vorgangsweise des Angeklagten Uba N*****, der zur Verwirklichung seines Tatplans, sich - wenngleich im Rahmen "kleinerer" Suchtgiftgeschäfte - als Kokaindealer zu betätigen, durch Überlassung einer Suchtgiftprobe an einen präsumtiven Geschäftspartner und nachfolgende Einschaltung einer weiteren, noch dazu jugendlichen Mittelsperson initiativ wurde (US 35).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 9 lit b) verfehlen somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des jeweils geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Aber auch die Strafbemessungsrüge (Z 11) ist verfehlt. Denn mit dem bezüglichen Vorbringen wird nicht die unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung entscheidenden Tatsache behauptet, sondern bloß die Unterlassung der Heranziehung von (angeblichen) Milderungsgründen (untergeordnete Beteiligung an der Tat sowie Bestimmung zur Tat durch drückende Notlage - § 34 Z 6 und Z 10 StGB) releviert. Die dabei vorgetragenen Argumente könnten lediglich im Rahmen des Berufungsverfahrens Berücksichtigung finden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Daniel J*****:
Daniel J***** wurde der Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) zu dem in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) verwirklichten Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er am 25.August 1995 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider zum Versuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge (an einen verdeckten Ermittler) beigetragen, indem er ein Kuvert mit 150 Gramm Kokain und 16 Gramm Heroin vom Aufbewahrungs- zum Übergabeort transportierte (II/A).
Die gegen diesen Schuldspruch (undifferenziert) aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J***** ist offenbar unbegründet.
Das Schöffengericht hat die eine Kenntnis des Inhaltes des transportierten Kuverts - somit die subjektive Tatseite des Suchtgiftverbrechens - leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung unter Hinweis auf seine vor der Polizei abgelegten (S 333 ff/II) und beim Untersuchungsrichter am 29.August 1995 aufrecht erhaltenen (S 448/II) Angaben abgelehnt. Darnach hat er sich auf Grund des Verhaltens der Mitangeklagten R***** und A***** von Anfang an gedacht, daß es sich um kein "offenes Geschäft" handelte, ferner nach Aufforderung, das unter dem Schreibtisch des R***** versteckte Kuvert mit dem Taxi zum angegebenen Treffpunkt zu bringen, "hineingeschaut und drei Säckchen mit weißem und braunem Pulver gesehen und gedacht, daß es sich dabei um Drogen handeln könnte". Aus der inneren Logik dieser ursprünglichen Einlassungen und dem Suchtgiftgewicht von 17 Dekagramm zogen die Tatrichter den Schluß, wonach Daniel J***** auf Grund der äußeren Umstände bewußt zu einem großen Drogengeschäft beitrug (US 38 f, 53 f).
Der Beschwerde (Z 5) zuwider mußte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der noch im Verlauf der Voruntersuchung am 2.Jänner 1996 (S 449 d/II) erfolgte Widerruf der Angaben zur Kenntnis des Inhalts des transportierten Kuverts nicht erörtert werden.
Dies gilt auch für die mit der Verantwortung des Beschwerdeführers übereinstimmenden Einlassungen seiner Komplizen. Denn das Schöffengericht ging ohnedies davon aus, daß diese den Angeklagten J***** nicht über den Inhalt des Geschäftes informierten (US 38, 52 f).
Der Behauptung aktenwidriger Urteilsgründe mit dem - zutreffenden - Hinweis darauf, daß die vom Erstgericht als Argument für die Kenntnis der großen Suchtgiftmenge in US 39 genannten "etwa 17 Päckchen" (Inhalt des Kuverts) in der Aktenlage keine Deckung finden, genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter damit erkennbar (vgl US 6 iVm US 54) "etwa 17 Dekagramm" meinten. Davon abgesehen basiert der bekämpfte Schluß auf dem Gewicht des Suchtgiftes und nicht auf der Anzahl der Säckchen.
Mit dem weiteren Einwand, diese Deduktion stehe mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Widerspruch, zumal dabei die Unbescholtenheit des Angeklagten außer Betracht bleibe, bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel (Z 5) oder sich aus den Akten ergebende Umstände aufzuzeigen, aus denen sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite ergeben könnten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Benjamin R*****:
Benjamin R***** wurde des in der Entwicklungsstufe des Versuches (§ 15 StGB) verwirklichten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (I/C) und des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (III) schuldig erkannt.
Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung am 13.Mai 1996 die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 885/VII). Nach Zustellung der Urteilsausfertigung führte er jedoch nur die Berufung aus (S 241 ff/VIII). Da er auch bei Anmeldung der Nichtig- keitsbeschwerde keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, insbesondere den Tatumstand, der den Nich- tigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anführte (§ 285 a Z 2 StPO), hatte der Oberste Gerichtshof auf seine Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten M*****, E*****, E*****, N*****, J***** und R***** waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der genannten Angeklagten, der Mitangeklagten S*****, A*****, E***** und D***** sowie der Staatsanwaltschaft und über deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf von den Angeklagten M***** und R***** gewährten bedingten Strafnachsichten (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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