Rechtssatz
Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.
9 ObA 244/02a | OGH | 02.04.2003 |
Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T2) |
9 ObA 11/13b | OGH | 29.05.2013 |
Auch; nur: Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/55 |
9 ObA 62/18k | OGH | 27.02.2019 |
Auch; ähnlich T3; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach § 30 NÖ LBG. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00089_8300000_002