OGH 4Ob89/83 (RS0077424)

OGH4Ob89/8328.9.2022

Rechtssatz

Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonderes schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falles unumgänglich notwendig gemacht hätten.

Normen

UrlG §4 Abs1

4 Ob 89/83OGH06.09.1983
9 ObA 132/88OGH15.06.1988
9 ObA 267/89OGH18.10.1989

Beisatz: § 48 ASGG. (T1) <br/>Veröff: WBl 1990,113

9 ObA 15/93OGH17.03.1993

Auch; Beis wie T1

9 ObA 244/02aOGH02.04.2003

Auch; Beisatz: Der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. (T2)

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

Auch; nur: Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann war diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. (T3)<br/>Veröff: SZ 2013/55

9 ObA 62/18kOGH27.02.2019

Auch; ähnlich T3; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach § 30 NÖ LBG. (T4)

9 ObA 98/22kOGH28.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00089_8300000_002