Rechtssatz
Die im § 42 Abs 3 JN für einzelne Prozesshindernisse normierten Rechtsfolgen gelten nach Lehre und Rechtsprechung für alle Prozesshindernisse.
8 Ob 668/88 | OGH | 29.06.1989 |
Auch; Beisatz: Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von den Vorinstanzen - wenn auch von Amts wegen und nur in den Gründen ihrer Entscheidungen - übereinstimmend bejaht, so liegt eine dem OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so dass diese - von den Parteien in keinem Verfahrensstadium aufgeworfene - Frage nicht mehr zu untersuchen ist. (T1) |
4 Ob 2314/96i | OGH | 29.10.1996 |
Auch; Beis wie T1 nur: Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von den Vorinstanzen übereinstimmend bejaht, so liegt eine dem OGH bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so dass diese Frage nicht mehr zu untersuchen ist. (T2); Beisatz: § 42 Abs 3 JN wird erweiternd ausgelegt. (T3) |
8 Ob 17/17h | OGH | 30.05.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Einschränkung gilt im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit auch im Anwendungsbereich der EuGVVO. (T4); Veröff: SZ 2017/67 |
4 Ob 171/18b | OGH | 23.10.2018 |
Auch; Beisatz: Streitanhängigkeit. (T5); Veröff: SZ 2018/81 |
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00599_8100000_004
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