Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 8.093,08 S (einschließlich 735,73 S an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1986, LGBl. 1986/23, gemäß Art. VII unter der Bezeichnung "Steiermärkisches Jagdgesetz 1986", wiederverlautbarte Steiermärkische Jagdgesetz 1954 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild .... zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen ....
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
§ 13
Wahrnehmung der Rechte der Grundbesitzer
(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundbesitzer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
§ 14
Ausübung des Gemeindejagdrechtes
(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist .... im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten.
(2) Den einzelnen Grundbesitzern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.
§ 24
Freihändige Verpachtung
(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates .... an
eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht ..... von
der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in .... Formblätter einzubringen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes LGBl Nr 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn die Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluß ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes LGBl Nr 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind .... Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtunsgbedingungen erklärt. Dieser Beschluß ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluß samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs 1) entsprechen ...
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig.
Die Kläger sind kammerzugehörige Grundbesitzer im Sinne des Stmk. Landeswirtschaftskammergesetzes, LGBl. 1970/14, und haben gemeinsam mit 121 weiteren Grundbesitzern einen Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe der Gemeindejagd Bärnbach für die Jagdpachtperiode vom 1. April 1989 bis 31. März 1995 gemäß § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 am 24. März 1987 bei der beklagten Stadtgemeinde eingebracht. Die Überprüfung des Pächtervorschlages ergab, daß fünf Grundbesitzer nicht als kammerzugehörige Grundbesitzer anzusehen waren, weshalb letztlich 122 Grundbesitzer den Pächtervorschlag unterstützten. Dabei handelte es sich personell um 53,5 % der gesamten kammerzugehörigen Grundbesitzer des Gemeindegebiets Bärnbach, denen 72 % der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche gehören. Der Pächtervorschlag enthielt die Namen der neun Pächter (neben den sechs Klägern noch Josef H***, Josef H*** und Emmerich P***), die sich mit Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 1987 zum Zweck der Pachtung der Gemeindejagd Bärnbach für die Jagdpachtperiode vom 1. April 1989 bis 31. März 1995 zur Jagdgesellschaft Bärnbach zusammengeschlossen hatten. Am 16. April 1987 langten bei der beklagten Partei Erklärungen von 46 kammerzugehörigen Grundeigentümern ein, die ihre Zustimmung zum Pächtervorschlag unter Bekanntgabe von Gründen zurückzogen. In der Sitzung des Gemeinderates der beklagten Partei vom 23. April 1987 wurde die Rechtmäßigkeit des am 24. März 1987 beim Stadtamt Bärnbach eingelangten Pächtervorschlages beraten, mit Mehrheitsbeschluß die Zurücknahme der seinerzeit geleisteten Unterschriften durch 46 kammerzugehörige Grundbesitzer anerkannt und festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine freihändige Verpachtung gemäß § 24 Abs 3 Stmk. JagdG nicht vorlägen und daher der Gemeinderat auch derzeit keinen Beschluß über die Vergabe der Gemeindejagd für die Jagdperiode 1989 bis 1995 zu fassen habe. Die Kläger begehren nun, die beklagte Partei zu verpflichten, durch ihren Gemeinderat durch Gemeinderatsbeschluß die Gemeindejagd Bärnbach für die Jagdpachtperiode vom 1. April 1989 bis 31. März 1995 gemäß dem Pächtervorschlag vom 24. März 1987 an die darin genannten Jagdpächter, zusammengeschlossen in der Jagdgesellschaft Bärnbach gemäß Gesellschaftsvertrag vom 27. Februar 1987 gegen Leistung eines jährlichen wertgesicherten Jagdpachtschillings von 50.000 S zu verpachten und den in seinen 16 Punkten im einzelnen dargestellten Jagdpachtvertrag mit den genannten Jagdpächtern abzuschließen und zu unterfertigen. Der Gemeinderat der beklagten Partei habe trotz Vorliegens aller Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 seine Pflicht, dem von der qualifizierten Mehrheit der kammerzugehörigen Grundbesitzer eingebrachten Vorschlag für die Verpachtung der Gemeindejagd zu entsprechen, nicht erfüllt. Die beklagte Partei handle durch ihren Gemeinderat bei der Beschlußfassung über die Vergabe der Gemeindejagd als Treuhänder der kammerzugehörigen Grundeigentümer, die als Treugeber zu qualifizieren seien.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung, wobei sie sowohl mangelnde Aktivlegitimation als auch mangelnde Passivlegitimation einwendete und darlegte, daß im Zeitpunkt der vorgesehenen Beschlußfassung ihres Gemeinderates über den Pächtervorschlag die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der kammerzugehörigen Grundbesitzer nicht mehr vorgelegen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In amtswegiger Prüfung bejahte es die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für den vorliegenden Rechtsstreit, weil gemäß § 13 Abs 1 Stmk. JagdG 1986 die Grundbesitzer hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten durch den Gemeinderat vertreten würden. Die Gemeinde trete dabei nicht als Träger von Hoheitsgewalt, sondern als Vertreter der Grundeigentümer auf, die ihren gesetzlich festgelegten Vertretungsanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könnten. In der Sache erachtete das Erstgericht die nach dem Stichtag für den ordnungsgemäßen Pächtervorschlag im Sinne des § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 (31. März 1987) erfolgte Unterschriftenrückziehung durch 46 kammerzugehörige Grundbesitzer als rechtlich nicht beachtlich, so daß der Gemeinderat der beklagten Partei dem ordnungsgemäßen Pächtervorschlag zu entsprechen und die Gemeindejagd an die vorgeschlagenen Jagdpächter zu verpachten gehabt hätte. Das Gericht zweiter Instanz wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren ab. Es bejahte ebenfalls die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Streitigkeit aus dem zwischen Grundbesitzern und dem Gemeinderat hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten gesetzlich begründeten Vertretungsverhältnis. Im übrigen verneinte es die Aktivlegitimation der Kläger, weil nur die Gemeinschaft der kammerzugehörigen Grundbesitzer in der für den Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 erforderlichen qualifizierten Zusammensetzung insgesamt zur Klage legitimiert sei. Außerdem habe die noch vor der Beschlußfassung des Gemeinderates erfolgte Zurücknahme der Unterstützungszustimmung den Pächtervorschlag "vernichtet" und den Gemeinderat von seiner Verpflichtung zum Abschluß des vorgeschlagenen Pachtvertrages enthoben. Der gesetzlich vorgesehene Endtermin beziehe sich nur auf eine Befristung des Vorschlagsrechtes der Grundbesitzer, nehme aber einer späteren Rückziehung des Vorschlages nicht die Rechtswirkung. Nach Bewertung des Streitgegenstandes im Zulassungsbereich ließ das Gericht zweiter Instanz die Revision zu, weil zur Frage der aktiven Klagelegitimation von Grundbesitzern eines Gemeindejagdgebietes, die im Sinne des § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 einen Pächtervorschlag erstattet hätten, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil von den Klägern erhobene Revision ist zulässig, weil die Beurteilung der Vertretung der Grundbesitzer durch den Gemeinderat gemäß § 13 Abs 1 Stmk. JagdG 1986 und die Entscheidungsvoraussetzungen für den Gemeinderat über einen von der qualifizierten Mehrheit gemäß § 24 Abs 3 Stmk. JagdG 1986 eingebrachten Pächtervorschlag über den Anlaßfall hinaus von Bedeutung sind und dazu höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den vorliegenden Rechtsstreit ist von den Vorinstanzen - wenn auch von Amts wegen und nur in den Gründen ihrer Entscheidungen - übereinstimmend bejaht worden. Es liegt somit eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor, so daß diese - von den Parteien in keinem Verfahrensstadium aufgeworfene - Frage nicht mehr zu untersuchen ist (SZ 54/190 m. w.N.; JBl 1986, 38; u.v.a., zuletzt etwa 1 Ob 570/88). Ob die im § 13 Abs 1 Stmk. JagdG 1986 normierte Vertretung der Grundbesitzer durch den Gemeinderat nach privatrechtlichen Bevollmächtigungsnormen im Sinne der §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen ist oder sich als für die Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten speziell erweiterte politische Vertretung des (Gemeindejagdgrund besitzenden) Gemeindevolkes durch ihre gewählten Gemeindevertreter iS des Art. 117 B-VG darstellt und deshalb nicht - ausschließlich - privatrechtlich beurteilt werden kann, braucht nicht untersucht zu werden. Immerhin wird das "Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs 1)" im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die freihändige Verpachtung nach § 24 Stmk. JagdG 1986 sowohl in dessen Abs 1 (zur Begründung eines Gemeinderatsbeschlusees auf freihändige Jagdverpachtung), als auch in dessen Abs 6 (dort aber als Grund für die Ablehnung eines Gemeinderatsbeschlusses durch die Bezirksverwaltungsbehörde) genannt, ohne daß dieses Interesse näher festgelegt oder umschrieben wäre.
Die hier in ihrer Auslegung strittige Bestimmung des § 24 Abs 3
Stmk. JagdG 1986 zeigt die Ambivalenz dieser Vertretungsbestimmung
insoweit auf, als dort der Gemeinderat (als "Vertreter") einem von
der qualifizierten Mehrheit der "vertretenen" Grundbesitzer
erstatteten Pächtervorschlag für die freihändige Verpachtung binnen
vier Wochen durch Gemeinderatsbeschluß zu entsprechen hat, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Die Bestimmung verpflichtet daher den Gemeinderat zu einer Entscheidung, ohne daß er durch die Erstattung des Pächtervorschlags selbst bereits zur Vertragsunterfertigung verpflichtet wäre; sie sieht aber auch ein Folgeverfahren vor, das sinngemäß wie das Folgeverfahren nach Erhebung von Einwendungen gegen eine vom Gemeinderat nach Abs 1 beschlossene freihändige Verpachtung ausgelegt ist. Die Bestimmung des Abs 3 leg.cit. kann daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der beklagten Partei - nur dahin verstanden werden, daß der den Gemeinderat zur Entscheidung zwingende Pächtervorschlag auch noch im Zeitpunkt der Beschlußfassung darüber in der gesetzlich geforderten Qualifikation aufrecht bestehen muß. Dies war jedoch hier nicht der Fall, weil im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates der beklagten Partei am 23. April 1987 - wegen der Rückziehung der Zustimmungserklärungen von 46 Grundbesitzern am 16. April 1987 - nicht mehr die Unterstützung des Pächtervorschlages durch mehr als die Hälfte aller in Frage stehenden Grundbesitzer vorlag. Es war daher rechtens, daß der Gemeinderat der beklagten Partei bei dieser Sitzung eine Beschlußfassung über diesen nun nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Pächtervorschlag unterließ. Die von den Revisionswerbern behauptete Gleichsetzung der Rechtswirkungen von Einwendungen im Sinne des § 24 Abs 2, 4 und 5 Stmk. JagdG 1986 mit der Zustimmung zu einem Pächtervorschlag im Sinne des Abs 3 leg.cit. ist schon deshalb nicht zielführend, weil durch die von der entsprechenden Mehrheit nach Abs 4 erhobenen Einwendungen ex lege der Gemeinderatsbeschluß über die freihändige Verpachtung außer Kraft gesetzt wird, so daß nach der in der Revision zutreffend zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich die Rücknahme solcher Einwendungen nicht mehr möglich ist, während die Zustimmung zu einem Pächtervorschlag erst zu einer Entscheidung des Gemeinderates führen soll und daher noch vor diesem Zeitpunkt zurückgezogen werden kann. Auch aus den in der Revision zitierten Materialien zum Stmk. JagdG 1986 (EB BlgNR 88 Stmk. LT 10. GP; Protokolle über die 36. Sitzung des Stmk. LT S 2329 ff) läßt sich für den Standpunkt der Kläger nichts gewinnen. Bei dieser Beurteilung des in der Klage erhobenen Anspruches bedarf es aber nicht mehr der Lösung weiterer von den Parteien und den Vorinstanzen behandelter Rechtsfragen über die aktive und passive Klagslegitimation der Streitteile.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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