OGH 6Ob626/80 (RS0029988)

OGH6Ob626/8016.12.2022

Rechtssatz

Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. Gestattet der Halter des Weges einem eingeschränkten Personenkreis (zB Anrainern) überdies das Befahren dieses Weges, dann ändert sich dadurch nichts an seiner Qualifikation als Weg im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB. Liegt ein Weg im Sinne der genannten Gesetzesstelle vor, genießt der Halter des Weges das Haftungsprivileg des § 1319a Abs 1 ABGB außerhalb vertraglicher Beziehungen gegenüber allen Benützern unabhängig von der Benützungsart.

Normen

ABGB §1319a A

6 Ob 626/80OGH05.11.1980

Veröff: SZ 53/143 = EvBl 1981/146 S 434

8 Ob 611/89OGH31.01.1991

nur: Wege im Sinne des § 1319a Abs 2 ABGB sind auch solche, die von jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützt werden dürfen. (T1)

2 Ob 335/97xOGH20.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. Dieses Merkmal ist die innere Rechtfertigung der durch § 1319a ABGB vorgesehenen Sonderregelung. (T2)<br/>Beisatz: Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. (T3)

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 59/05yOGH14.06.2005

Auch; Beisatz: Hier: Tankstellenareal. (T4)

5 Ob 117/07bOGH03.07.2007

Beisatz: Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche. (T5)

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Begriff "Weg" im Sinne dieser Bestimmung sichert einen sehr weiten Anwendungsbereich der diesbezüglichen Haftpflichtbestimmung, er findet seine Grenze aber dort, wo das Merkmal des "Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt. (T6)<br/>Beisatz: Auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/57

3 Ob 184/14aOGH19.11.2014

Auch

2 Ob 235/15wOGH31.08.2016

Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/86

7 Ob 218/16hOGH15.02.2017

Auch; Beisatz: Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war. (T8)

8 Ob 122/22gOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Anrainer- bzw Zubringerweg, dessen Übertragung in das öffentliche Straßengut sogar geplant war. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19801105_OGH0002_0060OB00626_8000000_001