OGH 1Ob596/79 (RS0038986)

OGH1Ob596/7918.11.2022

Rechtssatz

Auch einzelne rechtliche Folgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteils sein.

Normen

ZPO §228 A1
ZPO §228 C1
ZPO §228 H4

1 Ob 596/79OGH15.05.1979
8 Ob 521/89OGH19.01.1989
5 Ob 520/91OGH11.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Unter dem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand zu verstehen. (T1)

9 ObA 55/94OGH29.06.1994

Beis wie T1

4 Ob 231/06hOGH19.12.2006

Beis wie T1

5 Ob 99/17wOGH23.10.2017

Auch

2 Ob 61/19pOGH30.01.2020

Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T2)

10 Ob 47/20iOGH19.01.2021

Vgl

6 Ob 147/22vOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00596_7900000_002