Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Text
Begründung
Der Kläger und der Zweitbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten offenen Handelsgesellschaft. Mit Schreiben vom 23.6.1987 kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag zum 31.12.1987 auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrte Anton P***** mit der Behauptung, die Gesellschaft sei mit dem genannten Schreiben aufgelöst worden und befinde sich in Liquidation, vom Beklagten die Leistung eines - den good will des (in der Rechtsform der OHG betriebenen) Unternehmens
berücksichtigenden - Auseinandersetzungsguthabens in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 4.832.405 S s.A - einschließlich eines Betrages von 95.405 S aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Unterlassung der Auszahlung dieses Guthabens - und Rechnungslegung über das Geschäftsjahr 1987.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Hinsichtlich des Vorbringens der Streitteile und des bisherigen Verfahrensganges (rechtskräftige Abweisung des Zwischenantrages der Beklagten auf Feststellung, daß der - von ihnen in Kopie vorgelegte und als Beilage 3 zum Akt genommene - schriftliche Gesellschaftsvertrag zur Gänze Gültigkeit habe) wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das hg Urteil vom 16. Jänner 1990, 5 Ob 661/89, verwiesen.
In der Tagsatzung vom 3.4.1990 (ON 27 d.A) brachten die Beklagten im Zusammenhang mit der Bestreitung des geltend gemachten Auseinandersetzungsguthabens ergänzend vor, der Kläger und der Zweitbeklagte hätten "zudem" mündlich vereinbart, daß bei Kündigung der Gesellschaft zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist a) der verbleibende Gesellschafter berechtigt sei, das Unternehmen ohne Liquidation unter Beibehaltung des Firmennamens fortzuführen und b) das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters sich nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zuzüglich eventueller Rücklagen bemesse; dies bedeute insbesondere, daß kein Firmenwert zu berücksichtigen sei. Zum Beweis dieses Vorbringens beriefen sie sich auf ein Schreiben des Wirtschaftstreuhänders Dr. Johann W***** vom 2.4.1990 (Beilage 14) und ein Schreiben der Kanzlei des Beklagtenvertreters an Dr. W***** vom 27.3.1990 (Beilage 13), auf die Vernehmung des Dr. Johann W*****, dessen Angestellten Norbert K***** und der Siglinde S***** als Zeugen sowie auf Parteienvernehmung. Unter Hinweis auf dieses Vorbringen und Vorlage dieser Urkunden stellten die Beklagten (neuerlich) einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß nach den zwischen den Gesellschaftern, dem Kläger und dem Zweitbeklagten getroffenen Vereinbarungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der OHG die unter a) und b) bereits wiedergegebenen Regelungen vereinbart worden seien und somit Gültigkeit hätten.
Der Kläger bestritt das ergänzende Vorbringen der Beklagten und wendete ein, ein weiterer Zwischenantrag auf Feststellung zum selben Fragenkomplex sei unzulässig, da darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Demgegenüber erwiderten die Beklagten, der nunmehr gestellte Zwischenantrag auf Feststellung umfasse ein anderes Begehren (als der rechtskräftig erledigte). Im Hinblick auf die von ihnen vorgenommene Bestreitung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden Beilagen 13 und 14 werde jedenfalls die Vernehmung des Zeugen Dr. Johann W***** beantragt.
Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil (ON 29) den am 3.4.1990 gestellten Zwischenfeststellungsantrag ab. Es schloß sich der Ansicht des Klägers an, wonach mit dem neuerlichen Zwischenfeststellungsantrag im wesentlichen wiederum eine Feststellung von zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten getroffenen Vereinbarungen verlangt werde, wie die Beklagten dies in modifizierter Form bereits mit ihrem ersten Feststellungsantrag getan hätten. Sie beriefen sich zwar nicht mehr ausdrücklich auf einen schriftlichen Vertragsentwurf, sprächen aber von Regelungen, die zwischen ihnen vereinbart worden seien. In Wahrheit handle es sich jedoch abermals um die bereits einmal beantragte Feststellung von zwischen dem Zweitbeklagten und dem Kläger getroffenen Vereinbarungen. Über diesen dem Inhalt nach gleichen Zwischenantrag auf Feststellung sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden, sodaß schon aus diesem Grund der Zwischenantrag abzuweisen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von den Beklagten erhobenen Berufung dahin Folge, daß es das Zwischenurteil des Erstgerichtes aufhob und die Rechtssache (das Verfahren über den Zwischenantrag der beklagten Parteien vom 3.4.1990 auf Feststellung) zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte. Der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, über die mit dem gegenständlichen Zwischenantrag begehrten Feststellungen sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden, könne - abgesehen davon, daß die Annahme einer res judicata zur Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages hätte führen müssen - nicht beigepflichtet werden. Richtig sei zwar, daß sich schon im schriftlichen Gesellschaftsvertrag, Beilage 3, jene Regelungen fänden, deren Feststellung nun begehrt werde. Die Beklagten hätten aber ausdrücklich vorgebracht, die betreffenden Bestimmungen seien zwischen den Gesellschaftern (dem Kläger und dem Zweitbeklagten) mündlich vereinbart worden. Dies könne nur dahin verstanden werden, daß die Beklagten behaupteten, die Streitteile hätten sich, wenn schon keine Einigung im Sinne des schriftlichen Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sei, später über die beiden nun fraglichen Punkte mündlich geeinigt. Der Kläger selbst habe in Erwiderung des Vorbringens der Beklagten zum ersten Antrag auf Zwischenfeststellung vorgebracht, die Eintragung der OHG ins Handelsregister sei aufgrund einer mündlichen Abmachung erfolgt. Da der rechtskräftig erledigte Zwischenantrag auf Feststellung ausdrücklich die Gültigkeit des schriftlichen Gesellschaftsvertrages reklamiert habe, könne der Rechtsansicht, die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Zwischenfeststellungsantrag stehe dem vorliegenden Zwischenantrag auf Feststellung entgegen, nicht beigetreten werden. Demnach hätte sich das Erstgericht aber mit dem vorliegenden Zwischenantrag auf Feststellung meritorisch auseinandersetzen und prüfen müssen, ob die beiden Gesellschafter tatsächlich die von den Beklagten behaupteten mündlichen Vereinbarungen getroffen haben. Die Beklagten hätten sich dazu neben den Schreiben Beilagen 13 und 14 neuerlich auf den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater Dr. Johann W***** und dessen Angestellten Norbert K***** als Zeugen berufen. Der Kläger habe daraufhin neuerlich erklärt, den Zeugen Dr. W***** nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Damit erhebe sich wiederum die Frage, ob dem genannten Wirtschaftstreuhänder und dessen Angestellten ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt werden müsse. Das Berufungsgericht, dessen Besetzung sich gegenüber der Berufungsentscheidung ON 21 geändert habe, halte zwar grundsätzlich an den betreffenden Ausführungen dieser Berufungsentscheidung - mit welchen die Verschwiegenheitspflicht Dris. W***** als Steuerberater bejaht und die Unterlassung einer Befragung dieses Zeugen durch das Erstgericht im Hinblick auf die Weigerung des Klägers, den Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, gebilligt wurde - fest. Die sich aus der Aussage des Zeugen Dr. W***** in der Tagsatzung am 19.4.1990 im Zusammenhalt mit dessen schriftlicher Erklärung Beilage 14 ergebende besondere Situation veranlasse jedoch folgende ergänzende Überlegung: Die Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters müsse dort ihre Grenze haben, wo die Zeugnisverweigerung eines von beiden Vertragsteilen gemeinsam bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänders sehr wichtigen und wesentlichen Anliegen des einen Vertragsteiles in so hohem Maße widerspräche, daß die Interessen des anderen daran, daß bestimmte Umstände geheimgehalten werden, zurücktreten müßten. Nur so lasse sich der - im vorliegenden Fall besonders deutlich werdende - Gewissenskonflikt des Wirtschaftstreuhänders, der ja die Interessen beider Klienten in gleicher Weise wahrzunehmen habe, lösen. Es falle auf, daß der Kläger zwar wiederholt betont habe, Dr. W***** nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, dies aber nicht näher erläutert oder begründet habe. Erstmals in der Berufungsverhandlung am 12.2.1991 habe der Klagevertreter diesbezüglich ausgeführt, steuerliche Gründe seien für diese Haltung maßgebend. Führe man sich allerdings die gravierenden finanziellen Auswirkungen im vorliegenden Rechtsstreit vor Augen, dann könnten allfällige steuerliche Nachteile keineswegs als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dem im Interesse beider Parteien eingeschrittenen Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater eine zeugenschaftliche Aussage zu verbieten. Daß diese Erwägungen in gleicher Weise auch für den Angestellten eines Wirtschaftstreuhänders - im vorliegenden Fall den Zeugen Norbert K***** - zu gelten hätten, sei selbstverständlich und bedürfe keiner näheren Erläuterung. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die von den Beklagten angebotenen Beweise aufzunehmen und danach darüber zu befinden haben, ob der Kläger und der Zweitbeklagte die behaupteten mündlichen Vereinbarungen getroffen haben oder nicht. Die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Frage der Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders unter den gegebenen Umständen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Klägers, mit dem die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in erster Linie im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Zwischenurteils und hilfsweise im Sinne der Zurückweisung des Zwischenantrages auf Feststellung beantragt und in letzter Linie ein Aufhebungsantrag gestellt wird.
Die Beklagten beantragten in ihrer Rekursbeantwortung (§ 521 a Abs. 1 Z 2 ZPO), dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In seinem Rechtsmittel wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Ablehnung der Ansicht des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht, dem nunmehrigen Feststellungsantrag stehe die Rechtskraft der über den ersten Feststellungsantrag ergangenen Entscheidung entgegen.
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Dem Rekurswerber kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der bereits rechtskräftig erledigte Feststellungsantrag mit dem nunmehr gestellten im Hinblick darauf ident sei, daß in der über den ersten Feststellungsantrag ergangenen rechtskräftigen Feststellung, daß der Gesellschaftsvertrag Beilage 3 mangels Zustandekommens zur Gänze keine Gültigkeit habe, zum Ausdruck komme, daß auch Teile dieser Vereinbarung ungültig seien; da in dem nunmehr zu entscheidenden Antrag nur mehr die Feststellung von zwei solcher Vereinbarungen begehrt werde, wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen. Diesen Ausführungen ist vor allem entgegenzuhalten, daß die über den ersten Feststellungsantrag ergangene Entscheidung nicht die Feststellung, die Vereinbarung sei zur Gänze nicht gültig, zum Gegenstand hatte, mit ihr vielmehr bloß das Begehren auf Feststellung, daß der schriftliche Gesellschaftsvertrag (Beilage 3) zur Gänze Gültigkeit habe, abgewiesen wurde. In dem der Erledigung dieses Feststellungsantrages zugrunde liegenden Verfahren gelangten die Vorinstanzen zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten der Nachweis des Zustandekommens eines verbindlichen schriftlichen Gesellschaftsvertrages in Form der Beilage 3 nicht gelungen ist und auch das Beweisverfahren keine verläßlichen Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß der Kläger den Gesellschaftsvertrag in der Fassung der Beilage 3 in allen Punkten akzeptiert hätte (vgl S 3 des Zwischenurteils ON 17 d.A im Zusammenhang mit ON 11 d.A; S 10 f des Berufungsurteils ON 21 d.A).
Dementsprechend stellten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen über diesen ersten Zwischenfeststellungsantrag auch ausdrücklich auf den von den Beklagten ihrem Antrag zugrunde gelegten schriftlichen Gesellschaftsvertrag, Beilage 3, ab. Dem im fortgesetzten Verfahren gestellten weiteren Zwischenfeststellungsantrag hingegen legten die Beklagten die Behauptung zugrunde, die "Gesellschafter der P***** OHG, nämlich die Herren S***** und P*****", hätten die im einzelnen konkret angeführten - im Zuge der Darstellung des Verfahrensverlaufes unter a) und b) wiedergegebenen - Vereinbarungen mündlich getroffen, wobei sie sich weder im Rahmen ihres diesbezüglichen Vorbringens noch in ihrem dazu erstatteten Beweisanbot auf die Urkunde Beilage 3 beriefen. Da der nunmehr gestellte Zwischenantrag der Beklagten auf die Feststellung gerichtet ist, daß die beiden im einzelnen angeführten Regelungen nach dem zwischen den Gesellschaftern Anton P***** und Heinrich S***** getroffenen Vereinbarungen für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der zu HRA 3246 des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg protokollierten Firma P***** OHG vereinbart wurden und somit Gültigkeit haben, kann nach der bisherige Aktenlage jedenfalls ausgeschlossen werden, die Beklagten hätten die behaupteten Vertragsbestimmungen aus der Urkunde Beilage 3 abgeleitet. Es besteht somit kein Zweifel, daß der nunmehr gestellte, auf Feststellung der Rechtsgültigkeit zweier konkret angeführter Vertragspunkte auf Grund einer mündlichen Vereinbarung gerichtete Sachantrag mit dem auf Feststellung der Gültigkeit des schriftlichen Gesellschaftsvertrages (Beilage 3) in seiner Gänze gerichteten Begehren nicht inhaltsgleich ist. Da der nunmehr gestellte Zwischenantrag auf Feststellung auch nicht bloß die Negation des im ersten Antrag gestellten Begehrens darstellt, und mangels (behaupteter) Identität des Rechtserzeugungsaktes (schriftliche bzw mündliche Vereinbarung) auch nicht gesagt werden kann, die Feststellung der Gültigkeit der beiden nunmehr zum Gegenstand des Zwischenantrages gemachten Vertragsbestimmungen stelle gegenüber dem Inhalt des über den ersten Feststellungsantrag ergangenen Zwischenurteiles bloß ein Minus dar, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum keine Bindungswirkung an die Vorentscheidung angenommen und den nunmehrigen Zwischenfeststellungsantrag als neuen selbständigen Rechtsschutzgegenstand gewertet.
Zu Unrecht hält der Kläger den Zwischenfeststellungsantrag aber auch noch aus zwei weiteren Gründen für unzulässig.
Richtig ist wohl, daß mit einem Zwischenantrag nicht die Feststellung einer Tatsache begehrt werden kann. Mit dem vorliegenden Antrag soll aber nicht etwa bloß die Tatsache des Vertragsabschlusses als solche festgestellt werden, sondern das aus dem Vertragsabschluß abgeleitete, streitig gewordene, gemäß §§ 259 Abs. 2, 236 Abs. 1 ZPO wohl feststellungsfähige Rechtsverhältnis, unter dem die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand, aber auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung zu verstehen sind (vgl JBl 1971, 201).
Dem Rekurswerber kann aber auch insofern nicht gefolgt werden, als er meint, das hier geltend gemachte Rechtsschutzbedürfnis reiche über den Rahmen des laufenden Rechtsstreites nicht hinaus. Der Kläger übersieht nämlich, daß die in der behaupteten Vereinbarung für den Fall der Kündigung der Gesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres vorgenommene Regelung nicht bloß für die Frage der finanziellen Auseinandersetzung der beiden Streitteile untereinander für den Fall der Auflösung der Gesellschaft, sondern auch für die Frage der Berechtigung des anderen Gesellschafters zur Fortführung des Unternehmens ohne Liquidation unter Beibehaltung der Firma bedeutsam ist.
In der Bejahung des Vorliegens der prozessualen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den hier gestellten Zwischenantrag auf Feststellung durch das Berufungsgericht ist somit kein Rechtsirrtum zu erblicken.
Da sich das Erstgericht mit dem vorliegenden Zwischenfeststellungsantrag meritorisch nicht befaßt und es damit ungeprüft gelassen hat, ob die behauptete mündliche Vereinbarung von den beiden Gesellschaftern der Erstbeklagten tatsächlich getroffen wurde, entspricht die Aufhebung des erstinstanzlichen Zwischenurteils der Sach- und Rechtslage. Bei diesem Verfahrensstand war es für das Berufungsgericht auch notwendig, zur Frage Stellung zu nehmen, ob Dr. Johann W***** ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen ist.
Als Grund für die Verweigerung der Aussage käme hier im Sinne des § 321 Abs. 1 Z 3 ZPO - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - die im § 27 WTBO normierte Verschwiegenheitspflicht in Frage. Darnach ist der Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht (Abs. 1 leg cit). Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf persönliche, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm bei Durchführung des erteilten Auftrages oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung seines Berufes als solche bekanntgeworden sind (Abs. 2 leg cit). Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung ist die Frage, inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder - vom Fall seiner ausdrücklichen Entbindung durch den Auftraggeber abgesehen - in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit ua zur Ablegung eines Zeugnisses oder zur Erteilung von Auskünften in Zivilsachen befreit ist, nach der Zivilprozeßordnung zu beurteilen; im Abgabeverfahren vor den Finanzbehörden stehen einem Wirtschaftstreuhänder die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zu. Die in der Zivilprozeßordnung normierten Ausnahmen vom Aussageverweigerungsrecht (§ 322) greifen hier nicht. Außerhalb dieser Ausnahmen ermöglicht die Anerkennung der Verschwiegenheitspflicht eine Entschlagung vom Zeugnis auch dann, wenn ein höher zu bewertendes Interesse der Parteien an der gerechten Entscheidung hiedurch verletzt würde; mit der staatlichen Anerkennung der Verschwiegenheitspflicht wird somit jede Interessenabwägung abgeschnitten (Fasching, Kommentar III 420).
Sinn und Zweck der Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe im allgemeinen liegt vor allem im Schutz des Vertrauens desjenigen, der sich mit allen seinen Problemen (rückhaltslos) einem Berater anvertraut und von diesem Unterstützung und Hilfe erwartet, sowie im Schutz des einzelnen vor einem Eingriff des Staates in dem einzelnen verbliebene Freiräume (vgl Fasching aaO 421). Dementsprechend ist bei der Auslegung der Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe von der grundsätzlichen Unverletzlichkeit des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Berater (Vertreter) und Beratenem (Vertretenem) auszugehen. Dieses Schutzbedürfnis erscheint allerdings in einem anderen Licht, wenn eine Vertrauensperson nicht von einem einzelnen, sondern von zwei oder mehreren Personen in Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes in Anspruch genommen wird und in der Folge unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten auftreten, die gerichtlich gelöst werden sollen. Dann ist bei Beurteilung dieses Schutzbedürfnisses bei widerstreitenden Interessen der einzelnen Personen vom Gemeinschaftszweck auszugehen. Daraus folgt, daß es zur Klärung der die Gemeinschaft betreffenden Interessen erforderlich ist, die Berater (Vertreter) an die berufliche Verschwiegenheitspflicht dann nicht zu binden, wenn von der Aussage Gemeinschaftsinteressen betroffen sind. In solchen Fällen reicht die Entbindung des Beraters (Vertreters) von seiner Verschwiegenheitspflicht durch einen der mehreren Klienten aus, um die Verschwiegenheitspflicht aufzuheben. In diesen Fällen ist eben das "Zurechnungsendsubjekt" (vgl Klecatsky-Morscher, OStZ 1983, 127) des Rechtes auf Schutz sowohl des privaten wie auch des geschäftlichen Lebens nicht der einzelne Klient, sondern die Gemeinschaft der Klienten. Geht es in einem Prozeß, an dem alle Klienten beteiligt sind, um Belange der Gemeinschaft, so wird durch die Aussage des Vertrauensträgers über ihm in dieser Eigenschaft bekannt gewordene Tatsachen und Umstände ja auch nichts über die alle betreffende schutzbedürftige Sphäre hinaus bekannt und gilt es auch nicht, ein Eindringen des Staates in persönliche Freiräume zu unterbinden. Dazu kommt auch noch, daß gerade der Grund für die Beiziehung eines Angehörigen rechtsberatender Berufe, nämlich eindeutige Grundlagen für die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zu schaffen, es erfordert, im Zweifel die Hilfe des Vertrauensträgers durch dessen Zeugnis in Anspruch nehmen zu können. Diesem Bedürfnis wurde im Ergebnis auch in der von den Vorinstanzen verwerteten Entscheidung (Vertragserrichtung durch einen Rechtsanwalt im Auftrag beider Vertragsteile) RZ 1960, 181 Rechnung getragen, einer Entscheidung, die keineswegs vereinzelt geblieben ist (3 Ob 53/70, 7 Ob 139/74).
Ob diese Überlegungen im vorliegenden Fall zum Tragen kommen, kann allerdings auf Grund der bisherigen Verfahrenslage noch nicht gesagt werden. Denn die Beklagten haben bisher noch kein konkretes Vorbringen darüber erstattet, wann und unter welchen Umständen die von ihnen behauptete mündliche Vereinbarung getroffen worden sein soll, und in welchem Zusammenhang damit Dr. W***** stehen soll. Erst nach Klärung der Art und Weise, wie Dr. W***** ins Vertrauen gezogen wurde, wird eine abschließende Beurteilung darüber möglich sein, ob und allenfalls welche Fragen an Dr. W***** als Zeuge unter die ihn als Wirtschaftstreuhänder treffende Verschwiegenheitspflicht fallen und ob bzw inwieweit die Weigerung des Klägers, den Zeugen von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, dessen Vernehmung als Zeuge entgegensteht. Schließlich wird noch auf die Bestimmung des § 27 Abs. 5 WTBO hingewiesen.
Der Rekurs erweist sich damit als nicht berechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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