OGH 9ObA55/94(9ObA56/94)

OGH9ObA55/94(9ObA56/94)29.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Otto P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei *****bank, ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1,652.851,58 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 3,419.258,72 S sA), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1993, GZ 8 Ra 99/92-31, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Juli 1992, GZ 31 Cga 37/91-23, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird teilweise bestätigt, sodaß es als Teilurteil zu lauten hat:

"Das Begehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger einen Betrag von 191.705,88 S samt 4 % Zinsen ab 20.1.1990 aus 61.360,06 S und ab 20.1.1991 aus 63.814,64 S und 11,5 % Zinsen ab 20.1.1992 aus 66.531,18 S zu zahlen, wird abgewiesen.

Das Begehren des Inhalts, es werde festgestellt, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, an den Kläger einen 16.Pensionszuschuß jeweils im Jänner (des Folgejahres) zu zahlen, wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles bleibt dem Endurteil vorbehalten."

2.) den

Beschluß

gefaßt:

a.) Im übrigen (hinsichtlich der Punkte a) - c.) und des nicht von der Abänderung betroffenen Teiles des Punktes d) des Feststellungsbegehrens) wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.

b.) Dem Rekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde im Jahr 1968 zum Oberbuchhalter der beklagten Partei bestellt. Im Jahr 1970 wurde er zum Direktorstellvertreter und mit 1.1.1971 zum geschäftsführenden Direktor ernannt. Im Feber 1982 wurde der Kläger zum Vorstandsmitglied bestellt und behielt diese Funktion bis zu seinem Ausscheiden. Er blieb dabei wie seit 1.9.1953 Angestellter; gleichzeitig wurde er nach dem KWG 1979 auch Geschäftsleiter der beklagten Partei. Das Dienstverhältnis endete mit 31.5.1988 zufolge krankheitsbedingter Pensionierung des Klägers. Der Obmann des Vorstandes und der Vorsitzende des Aufsichtsrates sagten dem Kläger bei einem persönlichen Gespräch am 29.2.1988 zu, daß sein Ausscheiden unter Wahrung aller "finanziellen und persönlich ehrenhaften" Interessen erfolge. Der Kläger ging davon aus, daß diese Zusage bedeute, daß der Pensionszuschuß von seinem letzten Gehalt berechnet werde.

Der Begriff "Monatsbezug" wurde im Zusammenhang mit Gehaltserhöhungen unsystematisch verwendet. Gehaltserhöhungen erfolgten durch Erhöhung des Schemabezuges oder durch eine Erhöhung verschiedener Teile von Zulagen. Dies wurde teilweise in Prozenten oder durch Fixbeträge ausgedrückt und teilweise "Zulage" genannt. Zum Teil wurde auf der Gehaltsabrechnung des Klägers nur ein Betrag angeführt, ohne daß dieser näher bezeichnet worden wäre. Die Bezeichnung "Zulage" bedeutete üblicherweise keine konkrete Widmung für eine bestimmte Tätigkeit, sondern stellte ganz allgemein eine Erhöhung des gesamten Gehaltes eines Dienstnehmers dar.

1968 erhielt der Kläger anläßlich seiner Bestellung zum Oberbuchhalter eine 30 %-ige Erhöhung seines Grundgehaltes. Damals war er im KV-Bezugsschema in V/17 eingestuft; das Schemagehalt betrug

5.415 S. Die 30 %-ige Erhöhung wurde dem Kläger ohne weitere Konkretisierung zugestanden. Zusammen mit der Haushaltszulage und der Kinderzulage ergab sich ein Bezug von 7.519,50 S. Im Jahr 1979 (Ernennung zum Direktorstellvertreter) wurde die prozentmäßige Zulage um weitere 20 % erhöht, sodaß die Zulage ohne nähere weitere Bezeichnung nunmehr 50 % betrug. Ab 1.1.1971 (Ernennung zum geschäftsführenden Direktor) wurde der Bezug des Klägers so erhöht, daß seine bestehende Zulage jährlich um weitere 2 % angehoben wurde. Bis zum Jahr 1988 erreichte seine (nicht näher bezeichnete) Zulage das Ausmaß von letztlich 86 %. Ab 1.1.1983 wurde das Gehalt des Klägers um eine weitere Zulage erhöht, die ziffernmäßig mit 8.000 S bestimmt war. Der Monatsbezug aus 1986 wurde ab 1.1.1987 um weitere 20 % erhöht (ziffernmäßig 12.763 S). Im KV-Schema erreichte der Kläger den Höchstbetrag (VI/35) im Jänner 1975. Bis zum Erhalt der Zulage von 8.000 S war die Gehaltserhöhung seit Erreichen der Einstufung VI/35 mit 2 % jährlich beschränkt. Der Kläger erhielt von der beklagten Partei jährlich Mitteilungen über den jeweils aktuellen Gehaltsbezug, in denen jeweils Grundgehalt (unter Angabe der kollektivvertraglichen Einstufung), die Zulage, Überstundenpauschale und Haushaltszulage gesondert ausgeworfen waren. Das diesbezügliche Schreiben vom 29.1.1988 lautet:

"Ihr monatlicher Gehaltsbezug beträgt ab 1.Jänner 1988 wie folgt:

Einstufung: Verwendungsgruppe VI/35

Grundgehalt S 31.754,-

Haushaltszulage S 400,-

Zulage S 44.582,-

Überstundenpauschale S 4.148,-

S 80.844,-

Beim Überstundenpauschale, das dem Kläger regelmäßig gewährte wurde, handelte es sich um einen fiktiven Betrag, der so herausgerechnet wurde, daß er gerade jene 20 Überstunden ergibt, die zum damaligen Zeitpunkt in den Genuß der Steuerbegünstigung kamen. Er stellte kein Entgelt für Überstunden dar.

Das höchste Grundgehalt nach dem KV (VI/35) betrug ab 1/89 32.848 S, ab 8/90 34.618 S und ab 2/91 36.581 S. Die ASVG-Pension des Klägers betrug ab Mai 1988 16.649,50 S und erhöhte sich bis Feber 1991 auf 18.568,40 S. Zur ASVG-Pension leistete die beklagte Partei Zuschüsse von vorerst 11.969,40 S monatlich, die sich im weiteren erhöhten und im Feber 1991 13.144,70 S betrugen.

Im Jahr 1978 beschloß der Vorstand der beklagten Partei, daß die Angestellten einen 15.Monatsbezug in derselben Höhe wie die anderen Bezüge erhalten sollen. Im Jahr 1982 beschloß der Vorstand, daß die Angestellten einen 16.Monatsbezug als Bilanzgeld erhalten sollen, der aber ohne Haushaltszulage und Kinderzulage errechnet wurde. Dieser 16. Monatsbezug wurde jeweils im selben Verhältnis zu den laufenden Bezügen bezahlt und war in dieser Form wiederkehrend. Es wurde immer ein Vorbehalt gesetzt, daß die Auszahlung vom Geschäftserfolg der Bank abhänge, die Mitarbeiter waren sich aber immer sicher, daß der

16. Bezug ebenfalls regelmäßig bezahlt werden würde. Mit dem Zusatzbeschluß des Vorstandes aus dem Jahr 1978 betreffend den

15. Bezug wurde die Regelung getroffen, daß diese Auszahlung auch für den Pensionszuschuß gelten soll. Am 16.12.1986 beschloß der Vorstand neuerlich, die Bankpension 15 mal jährlich auszuzahlen. Für den

16. Bezug wurde eine vergleichbare Regelung nicht getroffen. Es erhielt kein Pensionist der Bank die Pensionszuschüsse 16 mal ausgezahlt. Auch dem Kläger war klar, daß der 16.Bezug nur an Aktive ausgezahlt wird.

Bei der beklagten Partei bestand eine Pensionsregelung in Form der Pensionsordnung 1954, die auf wenige Mitarbeiter beschränkt war. Am 9.12.1975 fand eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der beklagten Partei statt, an der alle Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme von drei Personen alle Mitglieder des Aufsichtsrates, der Kläger und ein Prokurist teilnahmen. Bei dieser Sitzung wurde die "Pensionszuschußordnung für Institutsangestellte, Fassung 1975" nach Anhörung des Betriebsrates einstimmig beschlossen. Das Protokoll, das von einem früheren Direktor der beklagten Partei, der sich damals schon in Ruhestand befand, tatsächlich aber de facto die Leitung der Bank immer noch innehatte und der wegen seiner Korrektheit überaus hohes Ansehen genoß, geführt wurde, wurde von den vier Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses sowie vom Kläger gefertigt. Diese Pensionszuschußregelung 1975 hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich:

Diese Pensionszuschußregelung gilt für alle Dienstnehmer der *****bank *****, reg.Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die dem Kollektivvertrag für die Angestellten der Gewerbe- und Kreditgenossenschaften unterliegen. Bestehende günstigere Regelungen für die Dienstnehmer, die bereits aufgrund der Pensionsordnung vom 31.12.1954 einen Pensionszuschuß erhalten, bleiben aufrecht.

§ 2 Anspruch auf Pensionszuschuß:

Ein Anspruch auf Pensionszuschuß, das ist Alterspensionszuschuß, Witwenpensionszuschuß und Waisenpensionszuschuß entsteht gemäß den folgenden Bestimmungen nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren, derselbe ist jedoch davon abhängig, daß der Anspruchsberechtigte seinen ständigen Wohnsitz in Österreich hat und bei Eintritt in die Bank männliche Angestellte das 45., weibliche Angestellte das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Pensionsbemessungsgrundlage:

Die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses bildet der letzte Brutto-Monatsbezug einschließlich Sozialzulagen. Kassenfehlgeld, Jubiläumsgelder, Abgeltung für Überstunden, Dienstreisevergütungen, Trennungszulagen und dgl werden in die Bemessungsgrundlage nicht einbezogen.

§ 5 Alterspensionszuschuß

Zur gesetzlichen Alterspension gebührt ein so hoher Zuschuß, daß insgesamt nach dem 20. pensionsanrechenbaren Dienstjahr 50 % der Bemessungsgrundlage (§ 4) erreicht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich für die weiteren 25 Dienstjahre um je 1,2 %, sodaß mit vollendeten 45 Dienstjahren 80 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

§ 6 Beginn des Anspruches auf Alterspensionszuschuß:

Der Zuschuß zur gesetzlichen Alterspension gebührt, wenn

a) die Voraussetzung für den Anspruch auf die gesetzliche Alterspension (§ 253 ASVG) gegeben ist;

b) die Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige gesetzliche Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253 a ASVG) gegeben ist.

§ 14 Anrechnung gesetzlicher Abfertigungsansprüche:

Der Pensionszuschuß ruht so lange, bis die Summe der monatlichen Zuschußbeträge den gesamten Abfertigungsbetrag erreicht.

§ 15 Automatik-Klausel

Jede kollektivvertragliche Erhöhung des Brutto-Monatsbezuges und der Sozialzulagen der Angestellten hat eine Erhöhung des Pensionszuschußes im gleichen Verhältnis zur Folge.

§ 16 Anrechnung gesetzlicher Pensionsleistungen und Renten:

(1) Von den in der Penionszuschußregelung zugesicherten Zuschüssen werden alle Ansprüche in Abzug gebracht, die der (die) Angestellte (Witwe) bei ordnungsgemäßer Versicherung in der Angestelltenversicherung oder in der Unfallversicherung, gleichgültig bei welchem Dienstgeber, bis zum Tage seines (ihres) Ausscheidens aus dem Dienst der Bank erworben hat.

Die Bank bringt lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen den von ihr zugesicherten Ansprüchen und dem gesetzlichen Anspruch zur Auszahlung, der dem Versicherungsberechtigten gebührt oder gebühren würde, wenn er die Versicherung ordnungsgemäß durchgeführt bzw fortgesetzt hätte.

(2) ........

§ 17 Auszahlung:

(1) Die Zuschüsse im Sinne dieser Regelung gelangen 14-mal jährlich zur Auszahlung.

(2) Der 13.Zuschuß gelangt im Monat Juli, der 14. mit der im Dezember fällig werdenden Leistung zur Auszahlung."

Über die in der Pensionsordnung angeführte 14-malige Auszahlung des Pensionszuschusses hinaus, wird bei der beklagten Partei den Pensionisten tatsächlich ein 15.Bezug gewährt. In diesem Sinne erging auch der Beschluß des Vorstandes vom 16.12.1986.

Am 11.3.1986 erging nachstehender Vorstandsbeschluß:

"PENSIONSBEMESSUNGSGRUNDLAGE

Es wird beschlossen, als Pensionsbemessungsgrundlage für Angestellte, die in Pension gehen das volle letzte Monatsgehalt einschließlich aller kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Zulagen, wie sie zum Zeitpunkt des letzten Monatsbezuges bestanden haben, zu bewilligen.

Dies stellt eine geringfügige Abweichung zum Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften (§ 20 PENSIONSBEMESSUNGSGRUNDLAGE) dar und bedeutet eine Besserstellung.

Demgemäß wird auch die Pensionsrückstellung vom jeweiligen Monatsbezug, einschließlich der kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Zulagen gebildet."

Die Satzung der beklagten Partei, Ausgabe 1982 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 23 lit c

"Der Aufsichtsrat hat weiters ..... über die Höhe von Vergütungen an Vorstandsmitglieder zu beschließen"

§ 24

"Die Obliegenheiten des Aufsichtsrates werden durch die Geschäftsordnung näher geregelt und diese ist vom Aufsichtsrat aufzustellen und von den Aufsichtsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und können ihre Befugnisse nicht anderen Personen übertragen. Mitglieder, welche ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, haften der Genossenschaft für den dadurch entstandenen Schaden. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen

.........

§ 25

Die Geschäftsordnung des Vorstandes hat zu bestimmen, in welcher Angelegenheit Beschlüsse des Vorstandes der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen ....

Der Kollektivvertrag für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften vom 5.5.1966 enthielt in der ab 1.1.1975 geltenden Fassung im normativen Teil keine Bestimmungen über eine Zuschußpension. In § 20 ist bestimmt, daß ua über Pensionszuschußregelungen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann. Im Anschluß an die Gehaltstafeln findet sich in Form einer Empfehlung der Text einer solchen Pensionszuschußregelung.

In der ab 1.1.1976 geltenden Fassung enthielt der Kollektivvertrag in den §§ 17 ff eine Pensionszuschußregelung. Der Kollektivvertrag hatte (auszugsweise) folgenden Inhalt:

§ 6 Gehalt

(1) Jeder Angestellte hat Anspruch auf einen Monatsgehalt gemäß den in der Anlage beigefügten Gehaltsschemata, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden.

(2) Jeder Angestellte hat Anspruch auf die schematamäßige jährliche Vorrückung um eine Stufe bis zur Erreichung der letzten Stufe seiner Verwendungsgruppe ..... Außertourlichen Avancements kommt volle Gehaltswirkung zu und es hat in jeder Hinsicht die gleiche Wirkung, ob eine Gehaltsstufe durch automatische oder außertourliche Vorrückung erreicht wird.

(3) .......

§ 20 Pensionsbemessungsgrundlage

Die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses bildet das letzte Monatsgehalt (§ 6 Kollektivvertrag),

§ 21 Pensionszuschuß

Zur gesetzlichen Alterspension gebührt ein so hoher Zuschuß, daß insgesamt nach dem 20. pensionsanrechenbaren Dienstjahr 60 % der Bemessungsgrundlage (§ 20) erreicht werden. Dieser Prozentsatz erhöht sich für die weiteren 20 Dienstjahre um je 1 %, sodaß mit dem vollendeten 40.Dienstjahr 80 % der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

§ 30 Einrechnung gesetzlicher Abfertigungsansprüche

Die Ansprüche auf Pensionszuschüsse ruhen während der Monate, die der Höhe des Abfertigungsanspruches des Berechtigten entsprechen.

In der ab 1.1.1986 geltenden Fassung wurde § 20 KV dahin abgeändert, daß er nunmehr lautete:

§ 20 Pensionsbemessungsgrundlage

Die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses bildet das letzte Monatsgehalt einschließlich der kollektivvertraglichen Handlungsbevollmächtigten- und Leiterzulage, jedoch ohne sonstige kollektivvertragliche Zulagen. Überkollektivvertragliche Zulagen zählen dann zur Bemessungsgrundlage, wenn sie vom Dienstgeber ausdrücklich und schriftlich als pensionsanrechenbar erklärt werden. Der Kläger begehrt mit seinem ausgedehnten Leistungsbegehren von 1,652.851,58 sA die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den nach seiner Auffassung zustehenden Pensionszuschüssen in den Monaten Juni 1989 bis April 1992 und den von der beklagten Partei geleisteten Pensionszahlungen. Mit dem Feststellungsbegehren begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei, in Zukunft die dem Kläger gemäß § 2 der Pensionszuschußregelung 1975 der beklagten Partei samt den Zusatzbeschlüssen des Vorstandes aus dem Jahr 1978 und 1982 sowie gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte der gewerblichen Kreditgenossenschaften Österreichs die dem Kläger gebührenden Pensionszuschüsse zur Alterspension zu leisten, wobei

a) die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses der Bruttomonatsbezug einschließlich der Sozialzulagen und jede kollektivvertragliche Erhöhung des Bruttomonatsbezuges und der Sozialzulagen bildet und jede kollektivvertragliche Erhöhung des Bruttomonatsbezuges und der Sozialzulagen eine Erhöhung des Pensionszuschusses im gleichen Verhältnis zur Folge hat:

b) der Pensionszuschuß 74 % der Bemessungsgrundlage gemäß lit a beträgt:

c) die Pensionszuschüsse jährlich für die Monate Jänner bis Dezember, der 13.Zuschuß im Juni, der 14.Zuschuß im November, der 15.Zuschuß im Dezember und der 16.Zuschuß im Jänner des darauffolgenden Jahres, sämtliche Bezüge monatlich im vorhinein zur Zahlung fällig sind;

d) von den Pensionszuschüssen, die dem Kläger zustehende ASVG-Pension in der jeweiligen Höhe zu den jeweiligen Fälligkeiten in Abzug zu bringen sind.

Zur Begründung des Leistungsbegehrens brachte der Kläger vor, ihm stünde aufgrund der Pensionszuschußregelung 1975 der beklagten Partei (Betriebsvereinbarung vom 9.12.1975 samt Zusatzbeschlüssen des Vorstandes aus den Jahren 1978 und 1982) gemäß § 5 derselben ein monatlicher Pensionszuschuß von 68 % des letzten Monatsbruttobezuges 16 mal jährlich zu. Nach §§ 14 und 16 dieser Regelung ruhe der Zuschuß so lange, bis die Summe der monatlichen Zuschußbeträge den gesamten Abfertigungsbetrag erreicht habe; auf den Zuschuß sei die Pension nach dem ASVG anzurechnen. Nach der Automatikklausel gemäß § 15 sei dem Pensionsanspruch ausgehend vom letzten Bruttomonatsbezug (Pensionsbemessungsgrundlage gemäß § 4 sei der Bruttomonatsbezug für Mai 1988 von 80.884 S) der fiktive Bruttobezug für Dezember 1990 in der Höhe von 86.211 S zugrunde zu legen. Hievon stünden dem Kläger 68 %, sohin 58.623,48 S brutto 16 mal jährlich abzüglich der ASVG-Pension zu. Hieraus errechne sich eine monatliche Zahlung von 40.939,28 S. Die Fälligkeit dieses Betrages sei längstens am 1.12.1990 eingetreten, weil zu diesem Zeitpunkt die Summe der von der beklagten Partei zu zahlenden Zuschußbeträge den gesetzlichen Abfertigungsanspruch erreicht habe. Die von Juni 1989 bis Dezember 1990 von der beklagten Partei geleisteten Zuschußzahlungen seien aufgebraucht. Die beklagte Partei vertrete den unrichtigen Standpunkt, daß sie sich an die Pensionszuschußregelung 1975 nicht zu halten habe und zahle unter Berufung auf den Kollektivvertrag seit Juni 1989 einen Pensionszuschuß in der Höhe von monatlich 12.439,30 S 15mal jährlich. Dies entspreche jedoch nicht der auf den Pensionsanspruch anzuwendenden Pensionszuschußregelung 1975 in der durch die Vorstandsbeschlüsse ergänzten Form. Durch Kollektivverträge werde die für den Kläger günstigere Übung und Vereinbarung nicht berührt. Im übrigen sei bei richtiger Auslegung des Kollektivvertrages die Bemessungsgrundlage mit den Bestimmungen des Punktes 4 der Pensionszuschußregelung deckungsgleich. Aus dem Vorstandsbeschluß von 1982 ergebe sich der Anspruch auf den 16.Bezug. Im weiteren brachte der Kläger vor, er berufe sich zur Begründung seines Begehrens nicht nur auf die Pensionszuschußregelung aus 1975 samt Zusatzbeschlüssen des Vorstandes, sondern ausdrücklich auch auf den Kollektivvertrag. Ausgehend vom Bruttogehalt des Klägers für Mai 1988 von 80.884 S und der auch von der beklagten Partei gemäß § 30 Kollektivvertrag eingetretenen Fälligkeit der ersten Pensionszuschußzahlung per 1.6.1989 errechne sich nach § 31 Kollektivvertrag (Automatikklausel) die monatliche Bemessungsgrundlage in der im einzelnen rechnerisch dargestellten Höhe. Auszugehen sei von einem Pensionsanspruch von 74 % der Bemessungsgrundlage abzüglich ASVG-Leistungen. Unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei tatsächlich erbrachten Zahlungen ergäben sich Nachforderungen des Klägers in der begehrten Höhe samt gestaffelter Zinsen. Dementsprechend sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Pensionszuschußregelung sowie die Zusatzbeschlüsse des Vorstandes der beklagten Partei aus den Jahren 1978 und 1982 seien ungültig und rechtsunwirksam, weil vom Aufsichtsrat der beklagten Partei hiezu keine Zustimmung erteilt worden sei. Nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung der beklagten Partei sowie der Geschäftsordnungen für den Vorstand und der Anweisungen für den Aufsichtsrat stehe fest, daß der Abschluß und die inhaltliche Änderung von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern der Genehmigung des Aufsichtsrates ebenso bedürfe wie die Einführung von Pensionszuschußregelungen besonderer und allgemeiner Art. Die Rechtswirksamkeit derartiger, das Unternehmen auch weit in die Zukunft belastender Regelungen an die genehmigende Zustimmung des Aufsichtsrates zu binden, sei, unabhängig von den gesatzten Bestimmungen im Bereich der Kreditgenossenschaften usuell. Dies gelte auch für die Notwendigkeit Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse schriftlich festzulegen und von den betreffenden Mitgliedern der Organe unterfertigen zu lassen. Erst die Unterschrift unter die entsprechenden Protokolle und Beschlußausfertigungen bilde den Nachweis für das Zustandekommen und für die Rechtswirksamkeit, welche Usance im gesamten österreichischen Kreditwesen gelte. Die Pensionszuschußregelung der Kollektivverträge in der ab 1.1.1976 geltenden Fassung habe die Pensionszuschußregelung von 1975 abgelöst. Nach § 20 Kollektivvertrag bilde die Grundlage für die Bemessung des Pensionszuschusses das letzte Monatsgehalt nach § 6 Kollektivvertrag, also nur das Grundgehalt samt Leiterzulage. Eine rechtswirksame Zusicherung, wonach der Kläger berechtigt wäre, als Bemessungsgrundlage sein volles letztes Monatsgehalt einschließlich aller kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Zulagen heranzuziehen, sei nie erteilt worden. Der Begriff "letzter Monatsbezug" im § 4 der Pensionszuschußordnung bezeichne ebenfalls nur den monatlichen Bruttogehalt; pensionsfähig seien daneben nur Sozialzulagen. Wie sich aus der nachfolgenden Aufzählung ergebe, seien alle anderen Gehaltsbestandteile aus der Pensionsbemessungsgrundlage auszuscheiden und daher nicht pensionsfähig. Dies gelte hier für das Überstundenpauschale und die Geschäftsleiterzulage. Der Kläger habe auch wiederholt erklärt, daß in Ansehung von Versorgungsansprüchen, außer dem Kollektivvertrag, keine Rechtsgrundlagen bestünden. Die Pensionszuschußregelung 1975 sei inhaltlich auch schlechter als der Kollektivvertrag. Es gehe etwa die Pensionszuschußregelung von einem Betrag von 50 % der Bemessungsgrundlage aus, während der Kollektivvertrag 60 % der Bemessungsgrundlage vorsehe; die Pensionszuschußordnung sei ausgesprochen zulagenfeindlich und lasse nur die Einbeziehung der Sozialzulage zu, während nach dem Kollektivvertrag insbesondere für leitende Angestellte eine günstigere Regelung bestehe, zumal die Einbeziehung der Leiterzulage vorgesehen sei. Auch aus diesem Grund sei unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips auf den Kollektivvertrag zurückzugreifen. Auf einen 16.Bezug bestehe kein Rechtsanspruch. Für Dienstnehmer der beklagten Partei gelte ab dem Jahr 1977 die Pensionszuschußregelung des Kollektivvertrages; die aufgrund dieser Bestimmungen gebührende Pension werde an den Kläger tatsächlich gezahlt.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger einen Betrag von 1,461.145,70 S samt gestaffelter Zinsen zu zahlen, erkannte im wesentlichen im Sinne des Feststellungsbegehrens, wies dieses jedoch hinsichtlich des Begehrens, die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines 16.Zuschusses jährlich zu leisten sowie das Leistungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von 191.705,88 S sA ab. Unangefochten wies es das Feststellungsbegehren ab, soweit die Feststellung begehrt wurde, die beklagte Partei sei in Zukunft verpflichtet, die dem Kläger gemäß § 2 der Pensionszuschußregelung 1975 die im Begehren näher bezeichnete Pensionsleistung auch aufgrund des Zusatzbeschlusses des Vorstandes der beklagten Partei aus dem Jahr 1982 zu leisten. Bei der Beschlußfassung über die Pensionszuschußordnung am 9.12.1975 seien, mit Ausnahme von drei entschuldigten Personen, auch die Aufsichtsratsmitglieder anwesend gewesen, die einstimmige Beschlußfassung sei protokolliert und damit wirksam geworden. Damit sei auch eine Leistungszusage an den Kläger erfolgt, der damals noch nicht Mitglied des Vorstandes gewesen sei. Die Regelungen in den Satzungen und Geschäftsordnungen der beklagten Partei bezögen sich ausschließlich auf das Verhältnis zu ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstandes, weshalb auch der erst am 11.3.1986 ergangene Vorstandsbeschluß für den Kläger Gültigkeit habe. Der letzte Bruttobezug von 80.884 S sei jener Betrag, der als Pensionsbemessungsgrundlage im Sinne des § 4 der Pensionszuschußregelung heranzuziehen und nach der Automatikklausel anzupassen sei. Kein Anspruch des Klägers bestehe auf den 16. Monatsbezug, weil hiefür jede Grundlage fehle. Da sich der Anspruch im übrigen aus der Pensionszuschußordnung ergebe, erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Kollektivvertrages. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Feststellungsbegehrens lägen vor, weil die beklagte Partei den Anspruch des Klägers in Abrede gestellt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge; über Berufung der beklagten Partei wies es das Feststellungsbegehren zur Gänze ab und hob den stattgebenden Teil des Ersturteiles über das Zahlungsbegehren auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Da sich der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf eine 16.Pensionsleistung ausdrücklich nur auf den Vorstandsbeschluß vom 11.3.1986 berufen habe, sei nur dieser Anspruchsgrund zu prüfen; hieraus ergebe sich jedoch keine Grundlage für die Berechtigung der Forderung. Im übrigen könne der Anspruch auch aus den überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgeleitet werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sei nicht erkennbar, zumal bisher an keinen Pensionisten ein 16.Bezug ausgezahlt worden sei.

Aus den Feststellungen ergebe sich, daß eine fakultative Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG nicht zustande gekommen sei, weil die hiefür erforderlichen Formvorschriften nicht erfüllt wurden. Nach der Judikatur könne jedoch die Pensionszusage durch Übernahme in die Einzelverträge Wirksamkeit erlangt haben, wenn beide Teile des Arbeitsvertrages durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hätten, daß sie sich an die Bestimmungen einer solchen Vereinbarung gebunden erachten. Für diese Beurteilung mangelten jedoch die erforderlichen Feststellungen, weil ungeprüft geblieben sei, aufgrund welcher spezifischen Umstände die Pensionszuschußregelung 1975 Inhalt des mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrages geworden sei. Diesbezüglich werde der Prozeßstoff mit den Parteien noch zu erörtern sein. Erst nach Vorliegen der entsprechenden Ergänzungen könne entschieden werden, ob und in welchem Umfang dem Zahlungsbegehren des Klägers Berechtigung zukomme. Den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte das Berufungsgericht für zulässig.

Bereits jetzt stehe hingegen fest, daß die Voraussetzungen für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren im Sinne des Klägers nicht vorlägen. Der Kläger habe sein Begehren ursprünglich nur auf die Pensionszuschußregelung 1975 gestützt, im weiteren jedoch auch den Kollektivvertrag als Anspruchsgrundlage herangezogen, was auch in der Anpassung des begehrten Prozentsatzes von 74 % (was der kollektivvertraglichen Regelung entspreche) gegenüber früher 68 % (Berechnung aufgrund der Pensionszuschußregelung 1975) seinen Ausdruck finde. Die Kumulierung der Anspruchsgrundlagen sei in dieser Form jedoch nicht zulässig. Eine Konkurrenz zwischen einzelvertraglichen Regelungen und einem Kollektivvertrag sei vielmehr nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 3 ArbVG) zu lösen. Im Gegensatz zu dem gestellten Leistungsbegehren des Klägers, das nach seinem Vorbringen auf die alternativen Rechtsgründe, nämlich Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung gegründet werden könnte, ergebe sich, daß nach Änderung des Feststellungsbegehrens infolge der kumulativen Verknüpfung zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen in Verbindung mit den näher spezifizierenden Momenten der einzelnen Punkte des Feststellungsbegehrens insgesamt ein unlösbarer Zusammenhang bestehe; es könne kein zwangsläufig nur auf eine Anspruchsgrundlage stützbarer und damit in den spezifizierenden Begehrenselementen notwendigerweise anzupassender Anspruch vorliegen, der mit den erhobenen Begehren in Deckung zu bringen sei. Ein Zuspruch könnte daher nur unter Überschreitung des § 405 ZPO als aliud erfolgen. Die Feststellungsbegehren seien aus diesem Grund abzuweisen.

Gegen dieses Urteil richten sich Revision und Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in ihrem aufhebenden Teil aufzuheben und in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß diesbezüglich das Ersturteil wiederhergestellt werde, und den abweisenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird zu diesem Punkt ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, den Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Revision ist hingegen teilweise berechtigt.

1.) Zum Rekurs

Aus den Feststellungen ergibt sich, daß eine rechtswirksame Betriebsvereinbarung nicht zustande kam. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind zutreffend. Dies wird im übrigen auch im Rekurs nicht in Frage gestellt. Beizutreten ist auch der Begründung des Aufhebungsbeschlusses, daß die Pensionszuschußregelung 1975 insoweit Wirksamkeit erlangen konnte, als sie Gegenstand der Einzelverträge wurde. Wenn das Berufungsgericht ausgehend hievon den Sachverhalt für weiter aufklärungsbedürftig erachtete, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

2.) Zur Revision

a.) Die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung insoweit, als das vom Kläger geltend gemachte Zahlungsbegehren, soweit es auf den Anspruch auf eine 16.Pensionszahlung gestützt wurde, abgewiesen wurde, ist zutreffend, so daß es ausreicht, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Der Kläger läßt bei seinen Ausführungen unbeachtet, daß der 16.Bezug von Beginn an nur aktiven Bediensteten ausgezahlt wurde und ein dem Beschluß vom 16.12.1986 (der die Auszahlung einer 15.Pensionsleistung zum Gegenstand hatte - dessen Rechtswirksamkeit noch zu prüfen sein wird) entsprechender Beschluß nicht gefaßt wurde. Überdies wurde die Zahlung des 16.Bezuges an die aktiven Bediensteten jeweils nur unter Vorbehalt unter Bedachtnahme auf den Unternehmenserfolg geleistet. Aus diesem Grund hatte es auch bei Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt c), soweit es auf die Zahlung eines

16. Pensionszuschusses gerichtet war, zu verbleiben.

b.) Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der übrigen Feststellungsbegehren wendet, kommt den Ausführungen allerdings Berechtigung zu. Es trifft allerdings nicht zu, daß unter Berücksichtigung des Prozeßvorbringens des Klägers die Benennung des Kollektivvertrages im geänderten Feststellungsbegehren nur dahin zu verstehen wäre, daß damit nur das Begehren um Aufwertung des grundsätzlich ausschließlich auf die Pensionszuschußregelung 1975 gestützten Anspruches auf die Pensionszuschußleistung entsprechend den kollektivvertraglichen Bezugserhöhungen gestellt worden wäre. In der mündlichen Streitverhandlung vom 29.1.1992, in der die Änderung des Begehrens erfolgte, berief sich der Kläger ausdrücklich auch auf den Kollektivvertrag als Anspruchsgrundlage und machte nunmehr einen Anspruch auf einen Pensionszuschuß von 74 % der Bemessungsgrundlage (vor Abzug der ASVG-Pension) geltend. Dieser Prozentsatz ergibt sich jedoch nur aus dem Kollektivvertrag. Der Kläger hat daher den Kollektivvertrag bzw den sich aus diesem ergebenden Prozentsatz sehr wohl als Grundlage für den erhobenen Anspruch herangezogen.

Dennoch liegt der vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vor.

Die Feststellungsklage bezweckt die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses.

Das Feststellungsurteil soll durch autoritative Klarstellung der

Rechtslage Rechtsverletzungen verhindern und die Basis für die

weiteren Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bilden

(Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 415 ua). Unter

Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den

vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich

geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person

zu einem Gegenstand zu verstehen, aber auch einzelne rechtliche

Folgen einer solchen Beziehung. Das Begehren muß nicht die

Feststellung des ganzen rechtlichen Komplexes, also der gesamten Rechtsbeziehungen erschöpfend umfassen; feststellbar ist auch ein bloß quantitativer Teil des Rechtsverhältnisses (JBl 1971, 201 mwN ua). Wird die Feststellung eines konkreten Rechtsanspruches begehrt, so kann es fraglich sein, ob die Anführung der Anspruchsquelle überhaupt notwendiger Gegenstand des Urteilsbegehrens ist. Dies müßte bejaht werden, wenn feststeht, daß die Feststellung der Anspruchsgrundlage über die konkret begehrte Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei zur Erbringung einer zukünftigen Leistung oder sonst zu einem bestimmten Verhalten hinaus für das Rechtsverhältnis der Streitteile von Bedeutung ist. Erschöpft sich jedoch nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens das rechtliche Interesse in der Feststellung der konkret benannten Leistungen oder des konkret benannten Verhaltens, so kommt der Benennung der Anspruchsgrundlage im Begehren keine besondere Bedeutung zu; der aufrechte Bestand der Anspruchsgrundlage ist hier nur Vorfrage für die Entscheidung über das eigentliche Begehren.

Der Kläger hat sein Begehren in erster Linie auf die Pensionszuschußregelung 1975 gestützt und aus dieser konkrete Ansprüche auf Leistungen (Punkte a) - d) des Feststellungsbegehrens) abgeleitet. Die beklagte Partei hat nicht nur diese konkret erhobenen Ansprüche bestritten, sondern auch die Geltung der Pensionszuschußordnung 1975 im Verhältnis zwischen den Streitteilen. Es fehlt jedoch jeder Hinweis darauf, daß - abgesehen von den Punkten

a) - d) des Feststellungsbegehrens - ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der übrigen Teile der Pensionszuschußordnung besteht. Streitpunkte im vorliegenden Verfahren waren ausschließlich die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pensionszuschusses, dessen Berechnung, insbesondere der dabei anzuwendende Prozentsatz und das Ausmaß der zu leistenden Sonderzahlungen. Alle diese Fragen sind jedoch von den Punkten a) - d) des Feststellungsbegehrens erschöpfend umfaßt. Die Benennung der Anspruchsgrundlagen für diese besonders bezeichneten Begehren im Spruch der Entscheidung sind daher überflüssiges Beiwerk; bei der Frage, welche Anspruchsgrundlage zu Recht besteht bzw nicht zu Recht besteht, handelt es sich nur um eine Vorfrage für die Entscheidung über das Recht, dessen Feststellung begehrt wird.

Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren (EvBl 1960/231 ua). In diesem Sinne wäre daher nur über die in den Punkten

a) bis d) konkret bezeichneten Ansprüche zu entscheiden gewesen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem Ergebnis führen, daß unter Umständen dem Begehren aus einem der bezeichneten Rechtsgründe stattgegeben, dasselbe Begehren jedoch, soweit es aus einem anderen Rechtsgrund abgeleitet wird, abgewiesen werden müßte. Dies ist aber abzulehnen, weil Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nur das Recht ist, dessen Feststellung begehrt wird.

Zu entscheiden ist hier nur über das Begehren des Klägers auf Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, ihm Pensionszuschüsse mit dem in den Punkten a) - d) konkretisierten Höhe zu leisten. Der Entscheidung über dieses Begehren stehen aber die vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Gründe nicht entgegen. Zutreffend hat vielmehr das Berufungsgericht im Rahmen der Begründung der Entscheidung über das Leistungsbegehren ausgeführt, daß die Geltendmachung alternativer Rechtsgründe nicht schadet.

Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren hängt aber im wesentlichen von denselben Fragen ab, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Grundlagen für die Entscheidung über das Leistungsbegehren für ergänzungsbedürftig erachtete. Die angefochtene Entscheidung war daher auch bezüglich des Feststellungsbegehrens, soweit dieses noch nicht mit Teilurteil rechtskräftig erledigt ist, zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich hinsichtlich des Teilurteiles auf § 392 Abs 2, im übrigen auf § 52 ZPO.

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