OGH 4Ob313/78 (RS0079799)

OGH4Ob313/7820.12.2022

Rechtssatz

Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann; ein bloßes Interesse am Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung (zB im Falle einer Verpachtung wegen der günstigen Auswirkung auf den Wert des Unternehmens an sich) genügt aber nicht.

Normen

MSchG §51
MSchG §53
MSchG §54
UWG §18

4 Ob 313/78OGH04.04.1978

Veröff: ÖBl 1979,23

4 Ob 392/82OGH23.11.1982

nur: Diese Bestimmung soll die Haftung des Inhabers des Unternehmens für wettbewerbswidrige Handlungen aller Personen unabhängig von deren rechtlichen Stellung erfassen, wenn die wettbewerbswidrige Handlung dem Unternehmen zugute kommt und für deren Abstellung vom Inhaber des Unternehmens gesorgt werden kann. (T1)<br/>Beisatz: Keine Haftung nach § 18 UWG, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im Betrieb des Unternehmens vorgenommen worden sein und es sich um eine Ware gehandelt haben, die der Art nach zum Vertriebsgegenstand des Unternehmens gehört. (T2)

4 Ob 377/86OGH04.11.1986

nur T1; Beisatz: Die Handlungsweise muss dem Unternehmen zugute kommen. (T3) <br/>Veröff: WBl 1987,98

4 Ob 40/88OGH12.07.1988

Auch; Beisatz: Egger-Bier (T4) <br/>Veröff: SZ 61/168

4 Ob 1094/94OGH20.09.1994

nur T1

4 Ob 134/01mOGH12.09.2001

Auch; Beisatz: Auch das Einstehen für die Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht, sofern nur der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/151

4 Ob 217/03wOGH20.01.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/7

4 Ob 131/05aOGH12.07.2005

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der Unternehmensinhaber hat für den in seinem Auftrag tätig gewordenen Provider einzustehen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/100

4 Ob 242/06aOGH13.02.2007

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Haftung der deutschen Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels für die österreichische Vertriebstochtergesellschaft. (T7)

4 Ob 121/07hOGH10.07.2007

nur T1

4 Ob 187/08sOGH15.12.2008

Vgl

4 Ob 153/08sOGH20.01.2009

Auch; Beisatz: Handeln im „Betrieb seines Unternehmens" tätige Personen wettbewerbswidrig, so hat der Unternehmer für ihr Handeln einzustehen, wenn er kraft seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, eine allfällige Verletzung des Lauterkeitsrechts zu verhindern oder abzustellen. (T8)

4 Ob 47/09dOGH09.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Unternehmensinhaber aufgrund seiner Beziehung zum Handelnden die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. (T9)

17 Ob 9/09mOGH22.09.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/124

4 Ob 15/10zOGH23.02.2010

Vgl; Beis wie T5

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Wird eine Werbeagentur aufgrund eines Auftrags tätig, wird eine Haftung des beauftragenden Unternehmers regelmäßig auch dann zu bejahen sein, wenn dieser keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Werbung hatte, weil er jedenfalls die Möglichkeit hat, unzulässige Handlungen durch die Auftragsentziehung abzustellen. (T10)

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorübergehende Eingliederung von Personen als Werbeträger (siehe auch RS0128620). (T11) Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 85/15aOGH22.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Von einem Dritten betriebene Website. (T12); Veröff: SZ 2015/99

4 Ob 216/18wOGH27.11.2018

Auch

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Google Dynamische Suchanzeigen. (T14)

4 Ob 177/22sOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00313_7800000_003