OGH 4Ob72/77 (RS0051370)

OGH4Ob72/7730.8.2022

Rechtssatz

Die Wertung als Arbeitszeit setzt voraus, dass der Dienstnehmer während dieses Zeitraumes Arbeit tatsächlich geleistet hat.

Arbeitnehmer

 

Normen

AZG §2 Abs1 Z1

4 Ob 72/77OGH19.04.1977

Veröff: Arb 9582

9 ObA 102/93OGH19.05.1993

Auch; Beisatz: Ruhepausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. (T1) <br/>Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373

9 ObA 102/03wOGH17.03.2004

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 6/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Wegzeiten eines Buslenkers, die zwischen geteilten Diensten anfallen, zählen nicht als Arbeitszeit (hier bestand auch eine spezielle Regelung über die Entlohnung von Reisezeiten im Kollektivvertrag). (T2)

9 ObA 136/14mOGH29.01.2015

Auch; Beis wie T1

9 ObA 32/16wOGH21.04.2016

Auch; Beis wie T1

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017

Auch; Beis wie T1

9 ObA 121/19pOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T3)<br/>

9 ObA 83/20aOGH27.05.2021

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zur Entgeltlichkeit von Zeiten der Arbeitsunterbrechung im Rahmen des Kollektivvertrags für private Autobusbetriebe. (T4)

8 ObA 33/22vOGH30.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0040OB00072_7700000_001

Stichworte