OGH 7Ob6/77 (RS0014076)

OGH7Ob6/7719.5.2022

Rechtssatz

Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.

Normen

ABGB §862a

7 Ob 6/77OGH03.03.1977
7 Ob 63/78OGH09.11.1978
7 Ob 26/79OGH19.04.1979
3 Ob 586/89OGH13.12.1989

nur: Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199 = WoBl 1992,64

1 Ob 518/95OGH25.04.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ein Erhöhungsbegehren nach § 12 Abs 3 MRG wurde vom allein vertretungsbefugten Geschäftsführer des Unternehmenserwerbers entgegengenommen. (T2)

9 ObA 144/02wOGH26.06.2002

Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T3)<br/>Beisatz: Der Zugang (hier: eines Einschreibbriefes) im rechtlichen Sinn erfolgt bereits durch die objektive Möglichkeit, sich vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu verschaffen. (T4)

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002

Auch

8 Ob 47/03zOGH12.06.2003
9 ObA 147/03pOGH25.02.2004

Auch; nur T3

6 Ob 179/04yOGH15.12.2004
9 Ob 52/10bOGH03.09.2010

nur T1

2 Ob 117/10kOGH21.10.2010

Beisatz: Hier: Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. (T5)

9 ObA 51/10fOGH30.03.2011

Beisatz: Die Beweislast für den Zugang trägt grundsätzlich der Absender. (T6)<br/>Beisatz: Der „OK‑Vermerk“ eines Telefax‑Sendeberichts macht keinen (Anscheins‑)Beweis für den Zugang beim Empfänger. (T7)

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Veröff: SZ 2012/81

7 Ob 199/14mOGH26.11.2014

Beisatz: Hat jemand mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu rechnen, hat er auch im Sinn einer Obliegenheit sicherzustellen, dass ihn diese erreichen. So ist beispielsweise von Unternehmern zu erwarten, dass sie stets Empfangsvorkehrungen treffen. Desgleichen hat der Empfänger die mangelnde oder mangelhafte Bereitschaft zur Entgegennahme eines Telefax zu vertreten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/120

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/22

9 Ob 64/17bOGH27.02.2018

Auch

3 Ob 224/18iOGH20.02.2019
9 ObA 27/21tOGH27.05.2021

Vgl; nur T3

9 Ob 86/21vOGH19.05.2022

Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_002