Rechtssatz
Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.
3 Ob 586/89 | OGH | 13.12.1989 |
nur: Es reicht aus, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199 = WoBl 1992,64 |
1 Ob 518/95 | OGH | 25.04.1995 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ein Erhöhungsbegehren nach § 12 Abs 3 MRG wurde vom allein vertretungsbefugten Geschäftsführer des Unternehmenserwerbers entgegengenommen. (T2) |
9 ObA 144/02w | OGH | 26.06.2002 |
Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T3)<br/>Beisatz: Der Zugang (hier: eines Einschreibbriefes) im rechtlichen Sinn erfolgt bereits durch die objektive Möglichkeit, sich vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu verschaffen. (T4) |
2 Ob 117/10k | OGH | 21.10.2010 |
Beisatz: Hier: Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses. (T5) |
9 ObA 51/10f | OGH | 30.03.2011 |
Beisatz: Die Beweislast für den Zugang trägt grundsätzlich der Absender. (T6)<br/>Beisatz: Der „OK‑Vermerk“ eines Telefax‑Sendeberichts macht keinen (Anscheins‑)Beweis für den Zugang beim Empfänger. (T7) |
7 Ob 199/14m | OGH | 26.11.2014 |
Beisatz: Hat jemand mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu rechnen, hat er auch im Sinn einer Obliegenheit sicherzustellen, dass ihn diese erreichen. So ist beispielsweise von Unternehmern zu erwarten, dass sie stets Empfangsvorkehrungen treffen. Desgleichen hat der Empfänger die mangelnde oder mangelhafte Bereitschaft zur Entgegennahme eines Telefax zu vertreten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/120 |
9 Ob 86/21v | OGH | 19.05.2022 |
Beisatz: Hier: eine im Internet gefundene E‑Mail‑Adresse. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_002
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