Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 333,12 (darin EUR 55,52 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die ordentliche Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, da im vorliegenden Fall der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die maßgebliche Rechtsfrage, ob die schriftliche "Nichtverlängerungserklärung" der beklagten Partei der Klägerin noch vor dem 1. 11. 2000 zugegangen ist, rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung der Berufungsentscheidung zu verweisen.
Ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten:
Nach herrschender Judikatur und Lehre geht ein Einschreibbrief dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an (SZ 58/79, Rummel in Rummel3 I, Rz 3 zu § 862a ua). Steht der Abholung kein (objektives) Hindernis entgegen, kann der Empfänger den Zugang der eingeschriebenen Briefsendung daher nicht dadurch verhindern, dass er sich noch vor dem ersten möglichen Abholtermin von seinem Wohnort entfernt. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob der Absender des Briefes damit rechnen musste, dass sich der Empfänger die Sendung allenfalls wegen eines Urlaubs nicht sogleich abholen werde. Hat der Empfänger ungeachtet eines bereits angekündigten Auslandsaufenthalts dennoch die Möglichkeit, die Sendung beim Postamt zu beheben, so tritt die Zugangswirkung auch dann ein, wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht.
Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin erstmals am 27. 10. 2000 um 8 Uhr die Möglichkeit gehabt, das Schreiben der beklagten Partei beim Hinterlegungspostamt abzuholen. Wenn sie sich statt dessen bereits um 5 Uhr dieses Tages auf eine Auslandsreise begeben hat, hat sie dadurch zwar eine positive Kenntnis vom Inhalt des Schreibens verhindert, den Zugang im rechtlichen Sinne jedoch nicht ungeschehen machen können. Darauf, dass sie in Kenntnis des Absenders und angesichts des wenige Tage vorher geführten Gesprächs mit dem Intendanten ohnehin wissen musste, welchen Inhalt der Brief im Wesentlichen aufweist, kommt es nicht an. Ebensowenig ist es erforderlich, eine Zugangsfiktion oder die Figur der "Zugangsvereitelung" zu bemühen, da der Zugang im rechtlichen Sinn eben bereits durch die objektive Möglichkeit, sich vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu verschaffen, erfolgt.
Schließlich könnte die Klägerin eine "Unmöglichkeit" (oder zumindest Unzumutbarkeit) einer unverzüglichen Abholung auch nicht mit dem Argument begründen, dass sie die sittliche Pflicht getroffen hätte, ihrer Mutter im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Operation beizustehen. Dazu hat die Klägerin nämlich in erster Instanz vorgebracht, dass sie ihre Mutter unbedingt vor der für den 30. 10. 2000 festgesetzten Operation habe aufsuchen wollen. Dieser Wunsch wäre mit einer Abholung des Einschreibebriefs am 27. 10. 2000 ohne weiteres vereinbar gewesen; das Zusammentreffen mit ihrer Mutter hätte sich dann höchstens um einen Tag, nämlich auf den 28. 10. 2000, verschoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
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