OGH 2Ob117/10k

OGH2Ob117/10k21.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 600.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Mai 2010, GZ 2 R 78/10b-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist eine auf Vertragsauflösung gerichtete empfangsbedürftige Willenserklärung, die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hat (vgl RIS-Justiz RS0028586, RS0028555, RS0020951). Für den Zugang einer solchen Willenserklärung reicht es aus, dass sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0014076; Bollenberger in KBB² § 862a Rz 3 f). Stets ist aber vorausgesetzt, dass die Willenserklärung (Kündigung) dem Vertragspartner gegenüber abgegeben wird; Erklärungen, die nur an einen Dritten gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der Vertragspartner von ihnen Kenntnis erlangt (vgl SZ 41/149; 1 Ob 589/89; RIS-Justiz RS0014030; Bollenberger aaO § 861 Rz 3; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV § 861 Rz 10).

Eine an die Presse gerichtete Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag war daher entgegen der von der beklagten Partei vertretenen Auffassung nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. Zu der Behauptung der beklagten Partei, die Pressemitteilung sei (auch) an die klagende Partei gesendet worden, liegt bloß eine Negativfeststellung vor.

Bei dieser Sach- und Rechtslage fehlt es aber den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines zur vorzeitigen Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigenden „wichtigen Grundes“ an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (vgl RIS-Justiz RS0088931 [T2, T4 und T7]).

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