OGH 7Ob205/68 (RS0014030)

OGH7Ob205/6818.7.2022

Rechtssatz

Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).

Normen

ABGB §861
ABGB §862
EheG §80

7 Ob 205/68OGH13.11.1968

Veröff: SZ 41/149 = NZ 1970,31

1 Ob 682/84OGH26.11.1984

nur: Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450). (T1)

1 Ob 589/89OGH24.05.1989

nur: Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. (T2); Beisatz: Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt. (T3)

8 Ob 507/88OGH06.04.1989

nur T1

4 Ob 199/98pOGH12.08.1998

Vgl

4 Ob 216/01wOGH25.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Prozessuale Erklärungen an das Gericht sind nicht schon deshalb zugleich privatrechtliche Erklärungen, weil der Gegner von ihnen Kenntnis erlangt; bloßes Schweigen im Prozess (hier: Unterlassung der Einbringung einer Klagebeantwortung) hat - wie generell - keine Erklärungsbedeutung; schließlich ist die Sanktion für Untätigkeit im Prozess von den Verfahrensregeln abschließend festgelegt. (T4)

3 Ob 9/01xOGH21.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich. (T5)

6 Ob 126/01zOGH14.03.2002

Vgl auch; Beis wie T5

2 Ob 117/10kOGH21.10.2010

Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Eine an die Presse gerichteten Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag ist nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr. (T6)

7 Ob 182/17sOGH24.05.2018

Vgl; Beisatz: Die Versicherungsbestätigung an die Gewerbebehörde ist keine rechtsgeschäfliche Erklärung. (T7); Beis wie T3

5 Ob 63/18bOGH17.01.2019

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 51/22sOGH18.07.2022

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0070OB00205_6800000_001