OGH 2Ob3/77 (RS0039973)

OGH2Ob3/7718.10.2022

Rechtssatz

Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist.

Normen

ZPO §266 C

2 Ob 3/77OGH24.02.1977
1 Ob 578/86OGH03.09.1986

nur: Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. (T1)

9 ObA 237/88OGH12.10.1988

Auch; nur T1

9 Ob 261/99vOGH13.10.1999

Auch; nur T1

7 Ob 88/01vOGH18.04.2001

nur T1

7 Ob 166/01iOGH31.07.2001

nur T1

7 Ob 36/02yOGH29.04.2002

nur: Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist. (T2)

7 Ob 223/03zOGH15.10.2003

Vgl auch

2 Ob 35/16kOGH25.05.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/60

6 Ob 15/21fOGH15.03.2021
10 Ob 15/22mOGH18.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770224_OGH0002_0020OB00003_7700000_003