OGH 1Ob171/75 (RS0031951)

OGH1Ob171/7514.9.2022

Rechtssatz

Soweit eine Person in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden leidet, weil ein Bürgermeister Äußerungen (zB er werde der Gendarmerie den Auftrag erteilen, Grundstücke zu räumen, wenn Wohnungen oder Zugmaschinen aufgestellt werden) abgibt, kann - Rechtswidrigkeit unterstellt - die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG grundsätzlich in Anspruch genommen werden; die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BI
AHG §1 Ba
AHG §1 Ca3
AHG §9 Abs5

1 Ob 171/75OGH26.11.1975
1 Ob 47/89OGH21.02.1990

Ähnlich; Veröff: SZ 63/26 = MR 1990,96

9 ObA 228/93OGH23.11.1993

Auch; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig. (T1); Beisatz: Kann ein Anspruch gegen das Organ wegen der im AHG gegebenen Beschränkungen - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben werden, so kann dieser Anspruch auch nicht subsidiär nach dem ABGB geltend gemacht werden. (T2)

6 Ob 33/95OGH28.09.1995

Auch

1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Ähnlich; Beisatz: Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 beziehungsweise § 9 Abs 5 AHG. (T3)

1 Ob 140/98iOGH19.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können. (T4)

1 Ob 206/98wOGH28.07.1998

Ähnlich; Beisatz: Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden. (T5)

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Vgl; nur: Die Widerrufsklage und Beseitigungsklage ist dann unzulässig. (T6); Beisatz: Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden. (T7); Veröff: SZ 72/5

1 Ob 92/99gOGH27.04.1999

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 38/04aOGH16.04.2004

Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/54

1 Ob 18/06pOGH04.04.2006

nur T4; Beisatz: Hier: Presseaussendung des Rektors einer Universität. - ausreichen enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe. (T8)

6 Ob 23/08pOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T9); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T10)

1 Ob 190/08kOGH31.03.2009

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/43

1 Ob 181/09pOGH13.10.2009

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob ein klagsabweisendes Urteil wegen Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte gewertet werden kann und Amtshaftungsansprüche begründen kann. (T11)

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Ähnlich

1 Ob 79/12tOGH24.05.2012

Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T12); Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T13)

1 Ob 186/13dOGH21.11.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/110

1 Ob 80/22dOGH14.09.2022

Vgl; Beisatz: Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des von einer hoheitlich erfolgten (kreditschädigenden) Äußerung Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane. (T14)<br/> Beisatz: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00171_7500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)