Rechtssatz
Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen.
1 Ob 684/76 | OGH | 27.10.1976 |
Veröff: JBl 1977,94 |
1 Ob 673/78 | OGH | 27.07.1978 |
Veröff: NZ 1979,70 |
1 Ob 628/80 | OGH | 09.07.1980 |
nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. (T1) |
1 Ob 694/82 | OGH | 03.11.1982 |
nur T1 |
8 Ob 566/83 | OGH | 03.11.1983 |
Auch |
3 Ob 262/05h | OGH | 24.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T2) |
4 Ob 47/06z | OGH | 20.06.2006 |
Auch; Beisatz: Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. (T3) |
8 Ob 88/06h | OGH | 21.09.2006 |
Ähnlich; nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. (T4)<br/>Beisatz: Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T5)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6) |
18 OCg 2/19x | OGH | 18.02.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T7) |
4 Ob 80/22a | OGH | 23.09.2022 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sämtliche Unterlassungsbegehren beziehen sich ausschließlich auf die Bewerbung von CBD und THC durch konkret angeführte allgemeine Aussagen zu ihren therapeutischen Effekten. Ein Bezug zu magistralen Mischungen ist in den Begehren nicht ersichtlich und wird auch nicht angestrebt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00029_7200000_001
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