OGH 1Ob29/72 (RS0005225)

OGH1Ob29/7221.12.2022

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. Das Verfahren ist auf den von der gefährdeten Partei zur Individualisierung des zu sichernden Anspruches herangezogenen Rechtsgrund zu beschränken. Fehlt es an der genauen Bezeichnung des gefährdeten Anspruches, ist der Antrag auf EV abzuweisen.

Normen

EO §382f
EO §389 I
EO §389 IIIA
EO §389 IIIC
EO §389 VI

1 Ob 29/72OGH01.03.1972
1 Ob 75/73OGH18.04.1973
7 Ob 290/74OGH19.12.1974
1 Ob 684/76OGH27.10.1976

Veröff: JBl 1977,94

1 Ob 673/78OGH27.07.1978

Veröff: NZ 1979,70

1 Ob 628/80OGH09.07.1980

nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Der Anspruch muss dabei von der gefährdeten Partei seinem Gegenstand und seinem Rechtsgrund nach genau bezeichnet sein. (T1)

7 Ob 561/82OGH02.04.1982
1 Ob 694/82OGH03.11.1982

nur T1

8 Ob 566/83OGH03.11.1983

Auch

8 Ob 506/91OGH31.01.1991

nur T1

3 Ob 262/05hOGH24.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T2)

4 Ob 47/06zOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Dass der Anspruch lediglich zu bescheinigen ist, vermindert nur das Beweismaß; die nach allgemeinen Grundsätzen erforderlichen Tatsachenbehauptungen müssen trotzdem aufgestellt werden. Bescheinigt können nur Tatsachen werden, nicht Rechtsfragen oder Rechtspositionen. Ein Anspruch ist daher nur dann bescheinigt, wenn er schlüssig behauptet ist und die ihn tragenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind. (T3)

8 Ob 88/06hOGH21.09.2006

Ähnlich; nur: Voraussetzung dafür, dass ein Gericht zur Frage, ob ein Anspruch in genügendem Maß bescheinigt oder glaubhaft gemacht ist, Stellung zu nehmen hat, ist es, dass die gefährdete Partei überhaupt die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. (T4)<br/>Beisatz: Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre. (T5)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden. (T6)

4 Ob 86/07mOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T5

5 Ob 130/15aOGH25.08.2015

Auch

3 Ob 31/16dOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

18 OCg 2/19xOGH18.02.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unschlüssige Aufhebungsklage nach § 611 ZPO. (T7)

4 Ob 80/22aOGH23.09.2022

Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Sämtliche Unterlassungsbegehren beziehen sich ausschließlich auf die Bewerbung von CBD und THC durch konkret angeführte allgemeine Aussagen zu ihren therapeutischen Effekten. Ein Bezug zu magistralen Mischungen ist in den Begehren nicht ersichtlich und wird auch nicht angestrebt. (T8)

5 Ob 96/22mOGH21.12.2022

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00029_7200000_001