Rechtssatz
Der Rechtssatz, dass eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers ( gegenüber dem Erwerber der dienenden Liegenschaft ) wirksam ist, wenn dieser von der Dienstbarkeit Kenntnis hatte oder wenn die Dienstbarkeit offenkundig ist, gilt nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb des dienenden Grundstückes, nicht aber dann, wenn die dienende Liegenschaft im Erbwege ins Eigentum des Rechtsnachfolgers übergegangen ist; denn der Erbe kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Erblasser hatte.
8 Ob 622/91 | OGH | 09.04.1992 |
Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten binden nur die Vertragsparteien, sind auch gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch den Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. (T1) |
7 Ob 290/03b | OGH | 30.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19710902_OGH0002_0010OB00147_7100000_001