OGH 7Ob28/71 (RS0004550)

OGH7Ob28/7120.12.2022

Rechtssatz

Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG.

Normen

EO §350
GBG §33 Abs1 litd

7 Ob 28/71OGH17.02.1971

Veröff: SZ 44/15 = EvBl 1971/238 S 436

5 Ob 166/72OGH03.10.1972
5 Ob 66/01vOGH27.03.2001

Auch

5 Ob 234/08kOGH10.02.2009

Vgl; Beisatz: Für einen auf den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gegründeten Anspruch besteht diese Möglichkeit gemäß § 1 Z 10 EO nur dann, wenn die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten übertragen ist. (T1)<br/>Beisatz: Bei einem behördlichen Bescheid ist zu prüfen, ob er überhaupt eine Leistung anordnet; wenn ja, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist oder die Durchsetzbarkeit von weiteren nicht nur verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abhängig ist, und schließlich, ob den Gerichten die Vollzugspflicht oder wenigstens -möglichkeit zukommt. Ob es einer Exekution, das heißt einer zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Leistung tatsächlich bedarf, ist nicht wesentlich. (T2)<br/>Beisatz: Nach der jüngeren Judikatur des OGH kann es sich bei den öffentlichen Urkunden nach § 33 Abs 1 lit d GBG auch um amtliche Bestätigungen über die Ergebnisse eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handeln. (T3)

5 Ob 55/14wOGH27.01.2015

Beisatz: Ob ein bestimmtes Urteil nach der konkreten Formulierung seiner Leistungspflicht die Exekution nach § 350 EO eröffnet, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T4)

5 Ob 116/15tOGH25.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Anerkenntnisurteil. (T5)

5 Ob 180/15dOGH30.10.2015

Auch

1 Ob 158/17tOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung eines Rechts ist keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO (so schon 5 Ob 52/17h mwN). (T6)

4 Ob 214/18aOGH27.11.2018

Auch

3 Ob 180/21yOGH22.12.2021

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vergleich. (T7)

5 Ob 82/22bOGH29.06.2022
5 Ob 186/22xOGH20.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19710217_OGH0002_0070OB00028_7100000_001