Normen
EO §350
Allgemeines Grundbuchgesetz §33 Abs1 litd
EO §350
Allgemeines Grundbuchgesetz §33 Abs1 litd
Spruch:
Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gem § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" iS des § 33 Abs 1 lit d GBG
OGH 17. 2. 1971, 7 Ob 28/71 (KG Wels R 513/70; BG Wels 3 C 733/70)
Text
Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichtes vom 21. 10. 1969, 3 C 1550/68.7, wurde festgestellt, daß zugunsten der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft EZ 532 KG L in einer dort näher beschriebenen Weise ein unbeschränktes Gehrecht über das Grundstück Nr 204/1 der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ 237 KG L besteht. Ein Ausspruch, daß die Beklagte schuldig sei, in die Einverleibung der festgestellten Dienstbarkeit einzuwilligen, war in der diesem Urteil zugrundeliegenden Klage nicht begehrt worden.
Mit der nunmehr vorliegenden Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung der angeführten Dienstbarkeit mit der Begründung, daß die Beklagte sich weigere, eine entsprechende Aufsandungserklärung abzugeben.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und vertrat die Auffassung, daß entschiedene Rechtssache vorliege und die Klägerin bereits auf Grund des zu 3 C 1550/68 ergangenen Urteiles die nunmehr begehrte Einverleibung erwirken könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt, weil es im Gegensatz zum Erstgericht das zu 3 C 1550/68 des Erstgerichtes ergangene Feststellungsurteil als zur grundbücherlichen Einverleibung - sei es im Wege der Exekutionsführung gemäß § 350 EO, sei es im Wege eines Grundbuchsgesuches - ungeeignet ansah.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind Feststellungsurteile so wie überhaupt Urteile ohne Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller - Berger - Stix in Neumann - Lichtblau, Komm zur EO[4] 64, 65 und 189, EvBl 1965/307, 1969/328, MietSlg 18.715 ua). Bei den in der Revision zitierten Entscheidungen EvBl 1958/262 und 1960/211 lagen keine Feststellungsurteile, sondern geeignete Exekutionstitel - wenn auch ohne ausdrückliche Aufsandungserklärung - vor, die weiters zitierte Entscheidung JBl 1948, 62 sprach überhaupt nur aus, daß die actio confessoria (gegenüber dem Eigentümer des angeblich dienenden Grundstückes) auch in die Form einer Feststellungsklage gekleidet werden könne, ohne über die Exekutionsfähigkeit eines stattgebenden Feststellungserkenntnisses etwas auszuführen.
Nur ein Urteil, welches auch eine Exekutionsführung gemäß § 350 EO gestattet, enthält einen "gerichtlich vollziehbaren Ausspruch" im Sinne des § 33 Abs 1 lit d GBG. Demzufolge ist das zu 3 C 1550/68 des Erstgerichtes ergangene Feststellungsurteil auch keine einverleibungsfähige öffentliche Urkunde im Sinn der zuletzt genannten Gesetzesstelle (vgl hiezu Bartsch, GBG[7], 125 ua).
Da somit die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht einwandfrei ist, war der Revision nicht Folge zu geben.
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