OGH 8Ob29/64 (RS0040918)

OGH8Ob29/6414.9.2022

Rechtssatz

Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen.

Normen

AußStrG 2005 §36 Abs2
ZPO §393 Abs1
ZPO §393 Abs3

8 Ob 29/64OGH29.06.1964

Veröff: SZ 37/96

1 Ob 250/67OGH21.12.1967
2 Ob 320/69OGH20.11.1969
8 Ob 213/71OGH31.08.1971
2 Ob 114/71OGH20.04.1972

Beisatz: Die in der Berufung versäumte Rüge der behaupteten prozessualen Unzulässigkeit des Zwischenurteiles kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. (T1) Veröff: SZ 45/51

2 Ob 96/72OGH19.10.1972
2 Ob 72/72OGH28.12.1972
2 Ob 186/72OGH18.01.1973
2 Ob 236/72OGH01.02.1973
2 Ob 28/73OGH15.03.1973
2 Ob 35/73OGH12.04.1973
2 Ob 167/73OGH25.10.1973

Veröff: RZ 1974/121 S 213

2 Ob 143/74OGH09.05.1974
6 Ob 211/74OGH05.12.1974

Auch; Beisatz: Fehlen Feststellungen, ob hinsichtlich jeder einzelnen von mehreren Forderungen ein, wenn auch noch so geringer, Schaden tatsächlich eingetreten ist, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel. (T2)

2 Ob 221/75OGH13.11.1975
2 Ob 86/77OGH02.06.1977

Beisatz: Erhobene Rüge vom Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen. (T3) Veröff: ZVR 1978/241 S 276

6 Ob 673/77OGH20.10.1977
7 Ob 621/79OGH03.05.1979

Beis wie T2; Veröff: SZ 52/73

3 Ob 538/78OGH04.07.1979
4 Ob 139/79OGH17.06.1980

Beisatz: Die Frage, ob dies auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren gilt, bleibt ausdrücklich offen. (T4) Veröff: SZ 53/92

2 Ob 175/80OGH16.12.1980

nur: Ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils muss ausdrücklich gerügt werden. (T5)

2 Ob 249/80OGH07.04.1981

Vgl; nur T5; Beis wie T2

2 Ob 18/83OGH01.02.1983

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 600/83OGH07.06.1983

Beisatz: Hier: Teilzwischenurteil. Das Erstgericht hat nur über jenen Teil der Klageforderung entschieden, der ausschließlich mit der auf die Pönalvereinbarung gestützten Aufrechnungseinrede bekämpft worden war, und zwar zugleich mit der Entscheidung über diese Aufrechnungseinrede selbst. (T6)

2 Ob 7/86OGH18.02.1986

Auch; Beis wie T2

2 Ob 598/86OGH24.02.1987

Beis wie T2

2 Ob 26/87OGH12.05.1987

nur T5

7 Ob 507/88OGH14.04.1988

nur T5; Beis wie T2

2 Ob 70/88OGH22.11.1988

Veröff: ZfRV 1989,294

7 Ob 548/89OGH06.04.1989

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 78/90OGH26.09.1990
10 Ob 527/94OGH14.03.1995
9 ObA 290/98gOGH23.12.1998
7 Ob 1/99vOGH09.02.1999

Beisatz: Hier: Teilurteil. (T7)

10 ObS 227/00fOGH19.09.2000
6 Ob 187/05aOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Die unterlassene Prüfung des rechtlichen Interesses der Klägerin an der begehrten Feststellung ist jedoch mit Rechtsrüge bekämpfbar, weil es dabei auch um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geht. (T8); Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T9)

7 Ob 45/06bOGH21.06.2006

Vgl auch; Beis wie T8 nur: Die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenurteils ist zwar grundsätzlich eine prozessuale Frage; ihre unrichtige Lösung bedeutet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. (T10); Veröff: SZ 2006/91

8 Ob 70/08iOGH05.08.2008

Vgl aber; nur T5; Beisatz: Zwar sind Zwischenurteile hinsichtlich ihrer formellen Voraussetzungen grundsätzlich nur im Rahmen einer geltend zu machenden (hier jedoch unterbliebenen) Mangelhaftigkeit des Verfahrens überprüfbar; dies gilt jedoch nicht für der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel zur Lösung der materiell-rechtlichen Frage der Anspruchsvoraussetzungen, deren rechtliche Beurteilung jedenfalls revisibel ist. (T11); Beisatz: Siehe auch RS0123877 und 7 Ob 45/06b. (T12)

2 Ob 157/09sOGH29.10.2009

Auch; Beis wie T10; Auch Beis wie T11

2 Ob 144/09dOGH28.01.2010

Vgl; Beis wie T10; Auch Beis wie T11

6 Ob 224/12bOGH27.02.2013

Vgl

2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

Auch; Bei ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses ist auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen. (T13)<br/>

5 Ob 23/15sOGH14.07.2015

Auch; Beisatz: Hier: Versäumte Mängelrüge gegen Zwischenbeschluss in einer wohnrechtlichen Außerstreitsache. (T14)<br/>

2 Ob 186/15iOGH19.01.2016

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Ein unzulässiges Zwischenurteil über ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bedeutet aber auch die unrichtige Bejahung eines Feststellungsinteresses, was nach ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren vor dem Revisionsgericht von Amts wegen aufzugreifen ist. (T15)

1 Ob 169/18mOGH20.12.2018

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Prozessual unzulässiger Zwischenbeschluss nach § 36 Abs 2 AußStrG über die Feststellung des Aufteilungsstichtags im nachehelichen Aufteilungsverfahren. (T16)<br/>Beisatz: Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen. (T17)<br/>Beisatz: Verfahrensmangel erster Instanz, der bei Verneinung durch das Gericht zweiter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden kann. (T18)

6 Ob 199/18kOGH24.01.2019

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Dass es sich bei der Zulässigkeit eines Zwischenurteils um eine Frage des Verfahrens erster Instanz handelt, die im Fall der Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, gilt nicht, wenn sich die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils aus materiell-rechtlichen Gründen stellt; in diesem Fall handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage. (T19)<br/>Veröff: SZ 2019/6

7 Ob 46/19vOGH24.04.2019

Beis wie T19

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17; Beisatz: Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren für die Frage der Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenbeschluss über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung nach §§ 81ff EheG einzubeziehen sind. (T21)<br/>Beisatz: Wird der Verfahrensmangel der Unzulässigekeit des Zwischenbeschlusses nicht geltend gemacht, so ist der Beschluss nur dann aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Frage materiell‑rechtlich unrichtig gelöst wurde. (T22); Veröff: SZ 2019/37

5 Ob 112/19kOGH24.09.2019
4 Ob 96/20aOGH22.09.2020

Beis wie T8; Beis wie T18

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T10

2 Ob 6/22dOGH22.02.2022

Vgl; Beis nur wie T10

1 Ob 125/22xOGH14.07.2022

Beis wie T16; Beis wie T20; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Als "Zwischenbeschluss" bezeichnete Entscheidung in einem außerstreitigen Aufteilungsverfahren über die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zur Aufteilungsmasse. (T23)

1 Ob 103/22mOGH14.09.2022

Beis wie T10; Beis wie T22; Beis wie T23

Dokumentnummer

JJR_19640629_OGH0002_0080OB00029_6400000_001