OGH 1Ob125/22x

OGH1Ob125/22x14.7.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M*, vertreten durch Dr. Elisabeth Zimmert, Rechtsanwältin in Neunkirchen, gegenden Antragsgegner G*, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 31. Mai 2022, GZ 16 R 79/22i-34, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00125.22X.0714.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht sprach mit seiner als „Zwischenbeschluss“ bezeichneten Entscheidung aus, dass ein der Antragstellerin während aufrechter Ehe von ihrer Mutter geschenkter Geldbetrag nicht in die Aufteilungsmasse falle. Dieser werde daher vorab von der Aufteilungsmasse abzuziehen und der Antragstellerin zuzuweisen sein.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung als „Teilzwischenbeschluss“, weil das Erstgericht nicht über den gesamten Verfahrensgegenstand abgesprochen habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht zulässig.

[4] 1. Der Fachsenat hat bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 112/18d mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass in Rechtssachen nach den §§ 81 ff EheG ein Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfrage, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, nicht zulässig ist.

[5] Die Zulässigkeit eines Zwischenbeschlusses nach § 36 Abs 2 AußStrG ist aber – ebenso wie die der Zulässigkeit eines Zwischenurteils (RS0040918 [insb T10]) – grundsätzlich eine prozessuale Frage, deren unrichtige Lösung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz bedeutet (RS0040918 [T16, T20]). Damit muss ein prozessualer Verstoß, weil eine solche Zwischenentscheidung getroffen wurde, ausdrücklich gerügt werden, um im Prüfungsverfahren Beachtung finden zu können. Von Amts wegen ist darauf nicht Bedacht zu nehmen (RS0040918).

[6] Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die Fassung eines Zwischenbeschlusses durch das Gericht erster Instanz nicht gerügt hat, bejahte auch das Rekursgericht die Zulässigkeit eines solchen Beschlusses der Sache nach. Die prozessuale Unzulässigkeit des Beschlusses über die (Vor‑)Frage, ob der der Antragstellerin geschenkte Betrag der Aufteilung unterliegt, kann damit nicht aufgegriffen werden. Der Zwischenbeschluss ist in einem solche Fall nur dann aufzuheben, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage materiell-rechtlich falsch gelöst wurde (1 Ob 112/18d = RS0040918 [T22]).

[7] 2. Dassdies zuträfe, kann der Antragsgegner nicht aufzeigen.

[8] 2.1 Der Oberste Gerichtshof ist auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz (RS0007236 [T2]). Soweit den vom Antragsgegner zuden Lebensverhältnissen der Mutter der Antragstellerin erörterten Themen Feststellungen gegenüber stehen, greift er Fragen der Beweiswürdigung auf, die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar sind (RS0007236 [T4]).

[9] 2.2 Die vom Antragsgegner behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, weil sein Vorbringen zur Übergabe eines Geldbetrags an seine Schwiegermutter durch ihn im Jahr 2005 unberücksichtigt geblieben und eine Zeugin dazu nicht vernommen worden sei, hat bereits das Rekursgericht verneint. Damit im Zusammenhang stehende Fragen können nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963; für das Außerstreitverfahren [für viele T48, T61]). Welche rechtliche Bedeutung dieser Geldfluss für das Verfahren haben soll, versucht der Antragsteller in seinem Rechtsmittel auch gar nicht zu begründen. Eine solche ist selbst dann nicht zu erkennen, wenn man den von ihm angenommenen Zusammenhang mit dem der Antragstellerin geschenkten Betrag unterstellt, sodass er mit seiner Argumentation insgesamt keine durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Frage, ob die Schenkung an die Antragstellerin der Aufteilung unterliegt, aufzeigen kann.

Stichworte