OGH 13Os187/08m (RS0125616)

OGH13Os187/08m15.9.2021

Rechtssatz

Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz StPO) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (§ 84 Abs 2 erster Satz StPO); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271 StPO, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl I 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des § 271 Abs 7 StPO beschlussförmige (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Abs 1 StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) und der „zugleich" (§ 268 zweiter Satz StPO) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen.

Normen

StPO §35 Abs2 B
StPO §84 Abs2 Satz1
StPO §87 Abs1
StPO §89 Abs2 Satz1 B
StPO §268 Satz2
StPO §271 Abs1 Z7
StPO §271 Abs7

13 Os 187/08mOGH14.01.2010
11 Os 75/10dOGH28.09.2010

Vgl

12 Os 10/11dOGH08.03.2011

Auch

15 Os 20/11xOGH16.03.2011

Vgl; Beisatz: Zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag nach der – die Hauptverhandlung beendenden – Verkündung des Urteils des Schöffengerichts ist der Vorsitzende allein zuständig. (T1)

11 Os 139/12vOGH11.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. (T2);<br/>Beisatz: Übersetzungshilfe ist aber auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3)

14 Os 46/14tOGH17.06.2014

Auch

13 Os 34/16yOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T2

14 Os 59/18kOGH03.07.2018

Auch

14 Os 117/20tOGH18.02.2021

Vgl

15 Os 74/21bOGH15.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20100114_OGH0002_0130OS00187_08M0000_001