European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00059.18K.0703.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Korneuburg aufgrund von Anträgen (unter anderem der Staatsanwaltschaft; ON 639) das Protokoll über die Hauptverhandlung berichtigt, die Begehren auf weitere Korrekturen abgewiesen und im Übrigen in der Begründung klargestellt, dass der Angeklagte Kurt G***** – entsprechend der handschriftlichen Protokollierung durch die Vorsitzende (ON 605 S 125) und deren Aktenvermerken (ON 569) – „am Ende der Verhandlung“ (am 27. November 2017) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat (BS 4 f).
Die dagegen erhobene – nur die „Beseitigung“ des handschriftlichen Zusatzes über diese Rechtsmittelerklärung anstrebende – Beschwerde der Privatbeteiligten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen sind zwar zu protokollieren (vgl § 95 StPO), jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7 StPO. Ein dennoch unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist insoweit wirkungslos. Demgemäß ist eine dagegen eingebrachte Beschwerde mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall StPO) zurückzuweisen (zum Ganzen RIS-Justiz RS0125616).
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