OGH 2Ob153/08a (RS0125395)

OGH2Ob153/08a27.7.2021

Rechtssatz

Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit dem Bemerken bei, diese seien von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird nicht beseitigt. Darauf, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln „sinngleich" sind, kommt es hiebei nicht an.

Normen

KSchG §28 Abs2

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

Veröff: SZ 2009/114

1 Ob 81/09gOGH17.11.2009
2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T1)<br/>Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/41

2 Ob 73/10iOGH22.12.2010
10 Ob 25/09pOGH12.04.2011

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch

8 Ob 124/10hOGH15.07.2011

Beisatz: Auseinandersetzung mit der von der Lehre geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung. (T3)

7 Ob 68/11tOGH12.10.2011

Auch

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T4)<br/>Bem: Siehe RS0128187. (T5)<br/>Beisatz: Die Unterschiede zwischen Lauterkeitsrecht einerseits und Verbandsklage und Abmahnverfahren andererseits rechtfertigen ‑ insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung des Verbraucherschutzes im Verbandsklageverfahren ‑ die unterschiedliche Behandlung der Wiederholungsgefahr. (T6); Veröff: SZ 2012/87

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Vgl

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Vgl; Beis wie T4

3 Ob 109/13wOGH17.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T7)

4 Ob 106/21yOGH27.07.2021

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20090903_OGH0002_0020OB00153_08A0000_001