Rechtssatz
Sieht eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vor und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
1 Ob 135/07w | OGH | 22.10.2007 |
Bem: Vgl. zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren schon RIS Justiz RS0085867. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/163 |
5 Ob 109/14m | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beisatz: Seit der Geltung des mit 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG durch die WRN 2009 BGBl I 2009/25 ist die materiell‑rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (§§ 17 bis 20, § 22 HeizKG) im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. (T2)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00135_07W0000_002