OGH 2Ob266/05i (RS0120492)

OGH2Ob266/05i22.6.2021

Rechtssatz

Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteiles bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteiles zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt - wie bisher - allein vom Kindeswohl ab. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normen

ABGB §144
ABGB §177a Abs2

2 Ob 266/05iOGH01.12.2005
7 Ob 46/09dOGH30.03.2009

Auch; Beisatz: Es ist daran festzuhalten, dass gegen die Bestimmungen der §§ 177 und 177a ABGB, insbesondere gegen § 177a Abs 2 ABGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (T1)

6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

nur: Eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) ist gegen den Willen eines Elternteiles ausgeschlossen. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)

1 Ob 133/10fOGH10.08.2010

nur: Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen ist, hängt allein vom Kindeswohl ab. (T3)

5 Ob 202/10gOGH20.12.2010

Beisatz: Die Übertragung der Obsorge nur in einem Teilbereich widerspricht der Anordnung des § 177a Abs 2 ABGB. Es ist ein Elternteil allein mit der Obsorge zu betrauen. (T4)<br/>Beisatz: Die Entscheidung des Gerichts nach § 177a Abs 2 ABGB ist nicht durch den Umfang des Begehrens, hier auf Zuweisung nur eines Obsorgeteilbereichs, begrenzt. (T5)<br/>Beisatz: Wenn das Gesetz in anderen Bestimmungen als § 144 ABGB von „Obsorge“ spricht, sind immer alle in § 144 ABGB genannten Teilbereiche gemeint. (T6)<br/>Beisatz: Für die Entscheidung ist keinesfalls Voraussetzung, dass eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls oder sonst ein besonders wichtiger Grund vorläge, wie ihn § 176 ABGB regelt. Es reicht vielmehr aus, dass das Einvernehmen der Eltern über die gemeinsame Obsorge weggefallen ist. (T7)

8 Ob 65/11hOGH29.06.2011

Auch

5 Ob 84/11fOGH07.07.2011

Auch; nur T2; Beis wie T7

3 Ob 27/12kOGH14.03.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T7

7 Ob 60/12tOGH25.04.2012
7 Ob 82/12bOGH30.05.2012

nur: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern (auch nur in einem Teilbereich) gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag eines Elternteils bedarf daher keiner Begründung; es genügt der durch die Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Wegfall des Willens eines Elternteils zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen Obsorge. Gegen die entsprechende gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T8)<br/>Beisatz: Hier: offenlassend. (T9)

8 Ob 70/12wOGH28.06.2012

Auch

3 Ob 108/12xOGH11.07.2012

Auch

2 Ob 153/12gOGH20.11.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T4; Beisatz: Eine Obsorgeregelung, wonach beide Elternteile jeweils mit einem Teil der Obsorge betraut sind, ist unzulässig. (T10)

4 Ob 32/13dOGH23.05.2013

Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach § 179 Abs 1 ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach § 179 Abs 2 ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach § 180 Abs 1 Satz 1 Z 1 ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf § 180 Abs 1 Satz 1 Z 2 ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen. (T11)

4 Ob 58/13bOGH18.06.2013

Vgl aber; Beis wie T11

7 Ob 159/15fOGH16.10.2015

Auch; nur T3

1 Ob 94/21mOGH22.06.2021

Vgl aber; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0020OB00266_05I0000_001