OGH 10ObS30/02p (RS0116849)

OGH10ObS30/02p26.2.2021

Rechtssatz

Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird (vgl 10 ObS 129/99i).

Normen

ASVG §86
ASVG §254 Abs1
GSVG §55 Abs2 Z2 litb

10 ObS 30/02pOGH18.06.2002

Veröff: SZ 2002/84

10 ObS 309/01sOGH18.06.2002

nur: Diese Regelung dient der Vermeidung von Missbräuchen. Es soll verhindert werden, dass neben dem Bezug einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. (T1); Beisatz: Das bisherige Beschäftigungsverhältnis darf daher jedenfalls soweit nicht weiterbestehen, als es eine idente Tätigkeit zum Gegenstand hat. Die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit hindert nicht den Anfall der Pension. (T2)

10 ObS 152/02dOGH27.08.2002

nur T1; Veröff: SZ 2002/105

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 317/02vOGH22.10.2002

Beis wie T2; Beisatz: Der Bezug einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung (beziehungsweise nunmehr von Urlaubsentgelt) hindert den Leistungsanfall nicht. (T3)

10 ObS 173/03vOGH12.10.2004

Beis wie T2; Beisatz: Der Anfall der Invaliditätspension wird auch dadurch verhindert, dass der Versicherte die Tätigkeit, auf Grund welcher er als invalid gilt, als geringfügig, nicht vollversicherter Beschäftigter weiter ausübt. (T4)

10 ObS 123/05vOGH22.12.2005

nur: Nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG ist für den Anfall einer Invaliditätspension zusätzlich zu den in § 86 Abs 3 Z 2 erster und zweiter Satz ASVG genannten Voraussetzungen die Aufgabe der Tätigkeit, aufgrund welcher der Versicherte als invalid gilt, erforderlich. (T5)

10 ObS 7/12wOGH13.03.2012

Auch

10 ObS 42/12tOGH12.04.2012

Vgl auch

10 ObS 3/21wOGH26.02.2021

nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG. (T6)<br/>Beisatz: Eine im Sinne des § 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG (vollständige) Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit maßgeblich war, liegt in den Fällen des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG nur vor, wenn die faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit mit der Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einher geht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20020618_OGH0002_010OBS00030_02P0000_002

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