OGH 15Os72/01 (RS0115232)

OGH15Os72/0129.6.2021

Rechtssatz

Auch die digitale Analpenetration ist grundsätzlich als eine dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung anzusehen. Bei jeder (vaginalen, oralen oder analen) Penetration kommt es nämlich darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar, und zwar weitgehend unabhängig davon, mit welchem Mittel die Penetration erfolgt.

Normen

StGB §201 Abs1
StGB §201 Abs2
StPO §281 Abs1 Z10
StGB §206 Abs1
StGB §206 Abs3

15 Os 72/01OGH21.06.2001
14 Os 126/04OGH16.11.2004

nur: Bei jeder vaginalen oder analen Penetration kommt es darauf an, ob sie in Summe der Auswirkungen dem Beischlaf vergleichbar ist, wobei die Intensität und Schwere des Eingriffs und das Ausmaß der Demütigung und der Erniedrigung ausschlaggebend sind. Die Analpenetration stellt einen besonders massiven Eingriff in die Intimspähre dar. (T1)<br/>Beisatz: Das mehrfache und mit schweren Verletzungen der betroffenen Körperregionen einhergehende Einführen eines Kochlöffels in Vagina und After des unmündigen Tatopfers stellt einen besonders massiven Eingriff in dessen sexuelle Integrität dar, der im Vergleich zum Beischlaf als eine diesem gleichzusetzende und gleich sozial schädliche Form des sexuellen Missbrauchs anzusehen ist. (T2)

15 Os 100/09hOGH09.09.2009

Auch

12 Os 128/10fOGH11.11.2010

Vgl

11 Os 131/10iOGH17.02.2011

Auch

11 Os 91/11hOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)<br/>Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4)

12 Os 63/13aOGH04.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Oralverkehr. (T5)

11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T5)

12 Os 18/16pOGH12.05.2016

Auch; Beis wie T5

14 Os 29/21bOGH29.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010621_OGH0002_0150OS00072_0100000_001