Normen
1 Ob 175/99p | OGH | 05.08.1999 |
9 Ob 124/04g | OGH | 17.11.2004 |
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1) |
7 Ob 43/07k | OGH | 28.03.2007 |
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2)<br/>Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/48 |
1 Ob 281/06i | OGH | 03.05.2007 |
nur T2 |
8 Ob 112/08s | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5)<br/>Beisatz: Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd §542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet. (T6) |
6 Ob 264/11h | OGH | 12.01.2012 |
nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7) |
3 Ob 157/12b | OGH | 19.09.2012 |
Auch; nur T7 |
2 Ob 174/20g | OGH | 28.01.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)<br/>Anm: SZ 2021/8 |
2 Ob 75/20y | OGH | 26.05.2021 |
Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)<br/>Beisatz: Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0010OB00175_99P0000_001
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