OGH 1Ob175/99p; 9Ob124/04g; 7Ob43/07k; 1Ob281/06i; 8Ob112/08s; 6Ob264/11h; 3Ob157/12b; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y (RS0112469)

OGH1Ob175/99p; 9Ob124/04g; 7Ob43/07k; 1Ob281/06i; 8Ob112/08s; 6Ob264/11h; 3Ob157/12b; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y26.5.2021

Rechtssatz

Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte.

Normen

ABGB §542

1 Ob 175/99pOGH05.08.1999
9 Ob 124/04gOGH17.11.2004

nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1)

7 Ob 43/07kOGH28.03.2007

nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2)<br/>Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/48

1 Ob 281/06iOGH03.05.2007

nur T2

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5)<br/>Beisatz: Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd §542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet. (T6)

6 Ob 264/11hOGH12.01.2012

nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7)

3 Ob 157/12bOGH19.09.2012

Auch; nur T7

2 Ob 174/20gOGH28.01.2021

vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)<br/>Anm: SZ 2021/8

2 Ob 75/20yOGH26.05.2021

Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)<br/>Beisatz: Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00175_99P0000_001