OGH 1Ob581/84; 6Ob690/83; 1Ob175/99p; 3Ob87/03w; 9Ob124/04g; 7Ob43/07k; 1Ob281/06i; 8Ob112/08s; 2Ob257/09x; 6Ob264/11h; 3Ob157/12b; 2Ob18/14g; 8Ob122/14w; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y; 2Ob220/20x (RS0012273)

OGH1Ob581/84; 6Ob690/83; 1Ob175/99p; 3Ob87/03w; 9Ob124/04g; 7Ob43/07k; 1Ob281/06i; 8Ob112/08s; 2Ob257/09x; 6Ob264/11h; 3Ob157/12b; 2Ob18/14g; 8Ob122/14w; 2Ob174/20g; 2Ob75/20y; 2Ob220/20x26.5.2021

Rechtssatz

Der Regelung des § 542 ABGB liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich.

Normen

ABGB §542

1 Ob 581/84OGH23.05.1984

Veröff: NZ 1985,13

6 Ob 690/83OGH27.09.1984

nur: Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T1) Veröff: SZ 57/147

1 Ob 175/99pOGH05.08.1999
3 Ob 87/03wOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch Handlungen nach dem Tod des Erblassers können nach § 542 ABGB erbunwürdig machen. (T2)<br/>Beisatz: Dafür, dass die Erbunwürdigkeit eines Erben nach Abgabe einer Erbserklärung nicht mehr eintreten könnte beziehungsweise den Substitutionsfall nicht auslösen könnte, fehlen im Gesetz jedwede Anhaltspunkte. (T3)

9 Ob 124/04gOGH17.11.2004
7 Ob 43/07kOGH28.03.2007

Beis wie T2; Beisatz: Es muss eine Gefährdung der gewillkürten Erbfolgeordnung beabsichtigt sein. Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2007/48

1 Ob 281/06iOGH03.05.2007
8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 257/09xOGH28.01.2010

Vgl auch

6 Ob 264/11hOGH12.01.2012

nur T1; Beis wie T4

3 Ob 157/12bOGH19.09.2012

Auch

2 Ob 18/14gOGH29.04.2014

Beisatz: Hier aber: Behebung von Sparbüchern der Erblasserin durch Legatar unter deren Offenlegung aufgrund (falscher) Rechtsauskünfte. (T6)

8 Ob 122/14wOGH19.12.2014

vgl; Beisatz: Ob Erbunwürdigkeit im Sinn des § 542 ABGB vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T7)

2 Ob 174/20gOGH28.01.2021

vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)<br/>Anm: SZ 2021/8

2 Ob 75/20yOGH26.05.2021

Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)

2 Ob 220/20xOGH26.05.2021

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0010OB00581_8400000_001

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