Rechtssatz
Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15).
7 Ob 235/03i | OGH | 15.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Diese Bestimmung wird auf alle Fälle angewendet, in denen es um die Bemessung von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht. (T1) |
5 Ob 103/09x | OGH | 15.12.2009 |
Beisatz: Unter „Kostenpunkt" im Sinne des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 ist nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung. (T3) |
3 Ob 121/12h | OGH | 17.10.2012 |
Auch; Beisatz: Hier Verwahrungskosten im Exekutionsverfahren. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/102 |
6 Ob 48/13x | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Bei der Festsetzung der Höhe einer Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit einer Prozesskostenentscheidung (§ 524 Abs 2 ZPO) handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt. (T6) |
1 Ob 53/16z | OGH | 31.03.2016 |
nur T3; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über den Kostenpunkt“ gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (mwN). (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19981216_OGH0002_0030OB00137_98P0000_001
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