OGH 10Ob2416/96h (RS0106533)

OGH10Ob2416/96h24.11.2021

Rechtssatz

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd

10 Ob 2416/96hOGH13.12.1996
6 Ob 145/98mOGH29.10.1998

Auch

7 Ob 344/98hOGH23.12.1998
6 Ob 11/99gOGH10.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T1)

2 Ob 150/02aOGH20.06.2002
7 Ob 164/06bOGH30.08.2006
2 Ob 58/08fOGH27.03.2008

Vgl

2 Ob 22/08mOGH27.03.2008

Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig. (T2)

10 Ob 57/08tOGH27.01.2009
1 Ob 240/09iOGH15.12.2009
3 Ob 125/10vOGH04.08.2010
2 Ob 141/11sOGH15.05.2012
2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Bei Mischunterhalt, dass der andere Elternteil zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte. (T3)

2 Ob 193/14tOGH27.11.2014

Beisatz: Unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird. (T4)<br/>

10 Ob 10/15sOGH24.03.2015

Beis wie T1; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T5)

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016
9 Ob 26/18sOGH24.07.2018
7 Ob 182/21xOGH24.11.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_0100OB02416_96H0000_002