OGH 10ObS254/92; 10ObS2069/96d; 10ObS19/98m; 10ObS76/01a; 10ObS275/01s; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k (RS0084866)

OGH10ObS254/92; 10ObS2069/96d; 10ObS19/98m; 10ObS76/01a; 10ObS275/01s; 10ObS79/07a; 10ObS15/21k27.4.2021

Rechtssatz

Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. Unter diesen Umständen steht der Weg den der Versicherte innerhalb derselben Gemeinde von der Wohnung seiner Mutter, die er mehrmals wöchentlich betreut, zur Arbeitsstätte zurücklegt jedenfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Normen

ASVG §175 Abs2 Z1
B-KUVG §90 Abs2 Z1

10 ObS 254/92OGH15.12.1992

Veröff: SSV-NF 6/144

10 ObS 2069/96dOGH07.05.1996

Auch; nur: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. (T1)

10 ObS 19/98mOGH09.02.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Versicherten über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. (T2)

10 ObS 76/01aOGH03.04.2001

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen. (T3)

10 ObS 275/01sOGH10.10.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/171

10 ObS 79/07aOGH09.10.2007

Auch; nur T1; Beis wie T3

10 ObS 15/21kOGH27.04.2021

vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/41

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00254_9200000_001

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