10 ObS 254/92 | OGH | 15.12.1992 |
Veröff: SSV-NF 6/144 |
10 ObS 2069/96d | OGH | 07.05.1996 |
Auch; nur: Liegen die Wohnung des Versicherten und seine Arbeitsstätte im selben Gebäude, so ist ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z1 ASVG begrifflich nicht möglich. (T1) |
10 ObS 19/98m | OGH | 09.02.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen (SSV-NF 5/75, 6/144, 10/47). Dies gilt auch für das Stolpern und den Sturz des Versicherten über die von ihm vor Antritt einer Privatfahrt in der Garage abgestellten Arbeitstaschen. (T2) |
10 ObS 76/01a | OGH | 03.04.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Versicherte ist innerhalb des Wohnhauses auch nicht den für einen Arbeitsweg typischen Gefahren ausgesetzt, gegen die er in der Unfallversicherung geschützt werden soll, sondern es gehen die Gefahren auf die Umstände des Privatbereichs zurück, die dem Versicherungsschutz im allgemeinen nicht unterliegen. (T3) |
10 ObS 275/01s | OGH | 10.10.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/171 |
10 ObS 79/07a | OGH | 09.10.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
10 ObS 15/21k | OGH | 27.04.2021 |
vgl aber; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung des Abstellens auf ein Überwiegen der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts bei Unfällen während dienstlicher Tätigkeiten in den eigenen Wohnräumlichkeiten wird angesichts der zunehmenden Bedeutung von Homeoffice und der neueren deutschen Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ausschließlich in Richtung einer dienstlichen Tätigkeit gerichtet ist. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/41 |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00254_9200000_001
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