OGH 10ObS2069/96d

OGH10ObS2069/96d7.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung aus dem Kreis der Arbeitgeber und Rudolf Schleifer aus dem Kreis der Arbeitnehmer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hubert A*****, Versicherungsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1996, GZ 12 Rs 119/95-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.September 1995, GZ 17 Cgs 63/95f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Als Mangel des Verfahrens rügt der Kläger die Unterlassung der Durchführung eines Augenscheines in seinem Haus, sowie den Umstand, daß die Vernehmung seiner Familienangehörigen über die örtliche Situation im Haus sowie den Umfang der beruflichen Nutzung der Wohndiele unterblieben sei. Ausführungen dieses Inhalts waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege; die relevierten Fragen seien durch die vom Erstgericht erhobenen Beweise ausreichend geklärt worden. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Fest steht, daß sich der Sturz des Klägers auf der von den ausschließlich privat genutzten Räumen des Obergeschoßes in das Erdgeschoß führenden Treppe ereignete. Auch wenn durch die Anlage der Treppe die zumindest teilweise betrieblich genutzte Wohndiele architektonisch in besonderer Weise gestaltet wurde und der Treppe damit für die Anlage des im Erdgeschoß liegenden Raumes eine ästhetische Bedeutung zukam, ändert dies nichts daran, daß sie ihrer Zweckbestimmung nach nur zur Erreichung des rein privaten Wohnbereiches dient. Es kann unerörtert bleiben, welche Bedeutung dem Umstand, daß die Wohndiele teilweise beruflich genutzt wird, für den Versicherungsschutz zukäme, wenn sich der Unfall in diesem Bereich ereignet hätte, weil der Kläger eben nicht in der Wohndiele, sondern auf der von den Privaträumen in die Wohndiele führenden Treppe gestürzt ist. Es bedarf daher auch keiner weitergehenden Feststellungen über den Umfang der beruflichen Nutzung der Wohndiele.

Da dann, wenn sich in einem Haus Wohnung und betrieblich genutzte Räume in verschiedenen Geschoßen befinden, der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht einsetzen kann, bevor die betrieblich genutzten Räume betreten werden, ein geschützter Arbeitsweg innerhalb des Hauses sohin nicht in Frage kommt (SSV-NF 6/144), kann der Weg über die Treppe auch nicht nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit innerhalb des Hauses begründen keinen Versicherungsschutz (idS auch SSV-NF 2/2). Selbst wenn feststünde, daß es sich bei dem Telephonanruf, den der Kläger entgegennehmen wollte, um ein berufliches Gespräch handelte, wäre sein Weg über die Treppe nicht versicherungsgeschützt gewesen.

Dem Einwand, der Kläger habe im Obergeschoß eine betriebliche Tätigkeit verrichtet, weil er sich, nachdem er von seiner Tätigkeit verschwitzt gewesen sei, umgezogen habe, ist zu entgegnen, daß das Wechseln der persönlichen Wäsche und Kleidung dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Lebensbereich zuzuordnen ist, auch wenn es durch die berufliche Tätigkeit bedingt ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.

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