Rechtssatz
Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zweck des Vertrages, die ein wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsauslegung ist und ebenso im Urheberrecht und hier gerade bei der Ermittlung der dem Verwerter übertragenen Rechte eine dominierende Bedeutung besitzt.
4 Ob 347/81 | OGH | 02.06.1981 |
Veröff: ÖBl 1982,52 (Hiob) = GRURInt 1982,138 |
4 Ob 414/82 | OGH | 11.01.1983 |
nur: Aus den §§ 26, 33 ff UrhG lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erwirbt, im Zweifel nicht weiter auszulegen ist, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. (T1)<br/>Beisatz: Filmmusik (T2) |
4 Ob 76/89 | OGH | 12.09.1989 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Werkvertrag, mit dem ein Graphiker von einem anderen mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1990,136 = MR 1989,210 (M Walter) |
4 Ob 121/92 | OGH | 23.03.1993 |
Veröff: WBl 1993,301 = MR 1993,111 (M Walter) = GRURInt 1994,758 |
4 Ob 105/94 | OGH | 18.10.1994 |
Beisatz: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4) |
4 Ob 2093/96i | OGH | 25.06.1996 |
nur T1; Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T5) |
4 Ob 2161/96i | OGH | 12.08.1996 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T6) |
4 Ob 88/00w | OGH | 12.04.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auftraggeber eines Werkes. (T7) |
4 Ob 70/03b | OGH | 24.06.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass und welche Verwendungsarten die Streitteile vereinbart haben, so bedarf es keines Rückgriffs auf den Zweck der Auftragserteilung. (T8)<br/>Beisatz: Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte Lichtbilder für Prospekte, Einladungen und Anzeigenkampagnen in verschiedenen Zeitungen verwenden. Es folgt daraus nicht, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Aufnahmen im Internet zu verwenden. (T9) |
4 Ob 53/04d | OGH | 30.03.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Befugnisse einem Schenkungsnehmer übertragen worden sind, ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. (T10) |
4 Ob 212/06i | OGH | 21.11.2006 |
nur T1; Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T11) |
4 Ob 231/06h | OGH | 19.12.2006 |
Auch; Beisatz: Mangels konkreter Vereinbarung ist der Umfang der Verwertungsrechte nach dem Zweck der jeweiligen Rechtsübertragung zu bestimmen. (T12) |
4 Ob 112/07k | OGH | 04.09.2007 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T11 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T13) |
4 Ob 104/11i | OGH | 17.01.2012 |
vgl auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T14) |
4 Ob 21/15i | OGH | 24.03.2015 |
nur T1; Beisatz: Hier: Computerprogramm. (T15) |
4 Ob 182/20y | OGH | 10.12.2020 |
vgl; Beisatz wie T15<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/118 |
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00347_8100000_002
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