Rechtssatz
Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.
6 Ob 704/83 | OGH | 30.08.1984 |
Auch; Beisatz: Hier: Entrichtung von Umsatzsteuer aus Verzugszinsen durch den Drittschuldner auch an das Finanzamt als Überweisungsgläubigerin. (T1) |
10 Ob 514/95 | OGH | 19.12.1995 |
Beisatz: Gegenstand des Drittschuldnerprozesses kann daher nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner sein. (T2) |
2 Ob 386/97x | OGH | 12.02.1998 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dem Verpflichteten gegenüber kann sich der Drittschuldner aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Überweisungsgläubigers berufen, zumal aus § 308 Abs 2 EO abzuleiten ist, daß die Verhältnisse beim Kläger im Drittschuldnerprozess überhaupt keine Rolle spielen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Verpflichtete den Anspruch selbst einklagt oder ob der Kläger es tut. Dem Drittschuldner sind auch Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten versagt. (T3) |
7 Ob 139/02w | OGH | 07.08.2002 |
Beisatz: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen; nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (so bereits 7 Ob 107/02i). (T4) |
3 Ob 225/07w | OGH | 30.01.2008 |
Beis wie T4 nur: Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen. (T5); Beisatz: Dem Überweisungsgläubiger kommt die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)