Rechtssatz
§ 12 StGB dritter Fall setzt in kausaler Hinsicht voraus, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat.
12 Os 39/79 | OGH | 10.05.1979 |
Vgl; Beisatz: Unbedingte Notwendigkeit des Beitrags ist nicht Voraussetzung. (T1) |
9 Os 81/81 | OGH | 22.09.1981 |
Beisatz: Das genügt. (T2) Beis wie T1 |
11 Os 92/89 | OGH | 19.09.1989 |
Vgl; Beisatz: Daß die Ausführung der strafbaren Handlung ohne den Tatbeitrag unterblieben wäre, ist nicht erforderlich. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19780914_OGH0002_0120OS00099_7800000_001
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