Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua der am 22. November 1951 geborene, zuletzt angeblich als Provisionsvertreter beschäftigt gewesene Peter A des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, teils in Verbindung mit § 12 StGB, und des Vergehens des schweren Diebstahls nach den § 12, 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Das erstbezeichnete Vergehen verantwortet er nach dem Inhalt des Urteilsspruchs zum einen (Punkt V b 1 und 2) als unmittelbarer Täter wegen des unberechtigten Besitzes jeweils geringer Mengen von Haschisch-Öl (um solches handelte es sich nach den Urteilsfeststellungen /S 65, 67, 75/II/ jedesmal ungeachtet der /ungenauen/
Tatobjektsbezeichnung 'Haschisch' im Urteilsspruch zu V b 1) im August und am 10. September 1980 in Innsbruck zum anderen (Punkt VI) als Beteiligter im Sinn des § 12 StGB, weil er zum unberechtigten Suchtgifterwerb (und -besitz) durch den Mitangeklagten Michael B beitrug, und zwar hinsichtlich einer diesem von dem Drittangeklagten Bernhard C (laut Punkt I 4 des Urteils) um den 28. August 1980 (S 55/II d.A) in St. Anton am Arlberg überlassenen Menge von 1,5 Gramm Heroin 'durch Anraten und Auffordern' und hinsichtlich des (laut Punkt V a 3 des Urteils) am 29. August 1980 (S 165, 179, I; Tatzeit im Urteil wohl unrichtig mit '29.9.1980' angegeben) in Innsbruck durch B verübten Diebstahls von 11,9 Gramm Heroin aus dem Besitz Cs 'durch die Zusage gemeinsamer Tatausführung', welch letztere Handlungsweise des Angeklagten A vom Erstgericht zugleich als Beteiligung am (wegen des mit ungefähr 24.000 S angenommenen Wertes der betreffenden Suchtgiftmenge) schweren Diebstahl nach den vorangeführten einschlägigen Gesetzesstellen gewertet wurde (Punkt VIII in Verbindung mit Punkt VII 5 des Urteils). Entgegen der mißverständlichen Diktion des Urteilssatzes wurde dem Angeklagten A dabei - richtig - ein (wiederholt begangenes) Vergehen nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG, teilweise in Verbindung mit dem § 12 StGB, angelastet (vgl S 83/II).
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte A bekämpft nur den eine strafbare Beitragsleistung zum (diebischen) Ansichbringen der 11,9 Gramm Heroin durch den Mitangeklagten B betreffenden Teil des Schuldspruches zu Punkt VI und den (hiemit korrespondierenden) Schuldspruch zu Punkt VIII mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten, formal verfehlt als 'Berufung wegen Nichtigkeit' bezeichneten (ON 67) Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde - im Vorbringen zur Rechtsrüge - einen inneren Widerspruch des Urteils(-tenors) darin erblickt, daß die gegenständliche Suchtgiftmenge in Punkt V a 3 (worauf sich der angefochtene Teil von Punkt VI bezieht) mit 11,9 Gramm, in Punkt VII 5 (worauf sich Punkt VIII bezieht) hingegen mit '11 Gramm' (Heroin) angegeben ist, betrifft die damit relevierte Divergenz keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil darnach im gegebenen Fall weder die rechtliche Beurteilung der Tat - in irgendeiner hier aktuellen Richtung - noch der anzuwendende Strafsatz in Frage steht. Bloß der Klarheit halber sei hiezu noch festgehalten, daß das Erstgericht in den Entscheidungsgründen - konform mit der als Feststellungsgrundlage herangezogenen Darstellung des Angeklagten C (S 241/I, 17/II) - von einer tatgegenständlichen Menge von 11,9 Gramm Heroin ausgeht (S 77, 83/II).
Die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel einer Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO bekämpfte Annahme des Schöffengerichtes, der Beschwerdeführer gehöre 'seit Jahren zum harten Kern der Drogenszene in Innsbruck' und sei als 'äußerst gefährlicher und schwer zu fassender Suchtgifthändler anzusehen', betrifft (ausschließlich) die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu Punkt V b 2
des Schuldspruchs (S 67/II), den der Beschwerdeführer aber ersichtlich gar nicht anficht; auf dieses Vorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund gehen ebenso ins Leere wie der mit der folgenden Rechtsrüge zunächst erhobene Einwand, Michael B sei von sich aus und von vornherein entschlossen gewesen, das von C mitgeführte Heroin durch Diebstahl in seinen Besitz zu bringen. Denn dem insoweit eindeutigen Urteilsinhalt zufolge (S 81, 83/II d.A) wurde dem Beschwerdeführer keineswegs angelastet, B zur Ausführung dieser Tat bestimmt, sondern bloß, dazu auf andere Weise beigetragen zu haben, indem er mit B die gemeinsame Ausführung der Tat (plante und) vereinbarte. Dementsprechend beruhen die angefochtenen Schuldsprüche auch - der Sache nach -
(nicht auf dem zweiten, sondern) auf dem dritten Fall des § 12 StGB Daß ein solcher Tatbeitrag im Sinn des § 12, dritter Fall, StGB in physischer oder psychischer Unterstützung des unmittelbaren Täters bestehen kann, räumt der Beschwerdeführer selbst ein. Er irrt jedoch, wenn er vermeint, seine im Urteil konstatierte Verabredung mit dem Angeklagten B, die Tat gemeinsam auszuführen, stelle schon deshalb keinen wirksamen Tatbeitrag dar, weil er sodann nicht, wie vereinbart, am Tatort erschien, worauf B die Tat allein ausführte. Zunächst vernachlässigt der Beschwerdeführer nämlich, daß schon in seiner (gemeinsam mit B) dem C im Hinblick auf den beabsichtigten Diebstahl gemachten Vorspiegelung, sie wüßten einen Kaufinteressenten für das Heroin, den C mit B unter Mitnahme des Suchtgifts aufsuchen solle, jedenfalls ein (mit deliktsspezifischem Vorsatz erbrachter) aktiver Tatbeitrag zu ersehen ist, durch den die Begehung der Tat gefördert wurde, zumal C der erwähnten Aufforderung Folge leistete und sich mit B an den ausersehenen (Tat-)Ort begab, woselbst ihn B - entsprechend dem mit dem Beschwerdeführer verabredeten Tatplan - veranlaßte, lediglich eine Probe zu dem angeblichen Interessenten mitzunehmen und den übrigen Suchtgiftvorrat im PKW des B zurückzulassen, mit dem sodann während ihrer beider Abwesenheit der Beschwerdeführer davonfahren sollte (S 77, 79/II). Der Beschwerdeführer verkennt also, daß sein bis dahin schon geleisteter Tatbeitrag somit zur Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stand. Daran ändert es nichts, daß sich B in der durch das Ausbleiben seines Komplizen A gegebenen Situation entschloß, die (vom Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten mitgeschaffene) Gelegenheit zum diebischen Ansichbringen des Heroins auf jeden Fall auszunützen, und die Tat allein ausführte, indem er selbst ohne C mit dem im PKW befindlichen Heroin davonfuhr. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß - wie die Beschwerde meint - B solcherart eine andere Tat ausgeführt habe als jene, auf die der Vorsatz des Angeklagten A bei der Erbringung seines Tatbeitrags gerichtet gewesen war. Ob auch die in der (nachmals nicht eingehaltenen) Zusage der Mitwirkung bei der (unmittelbaren) Tatausführung gelegene psychische Unterstützung Bs durch den Beschwerdeführer bei der Tatvollendung noch wirksam war, ist bei der gegebenen Sachlage nicht mehr zu untersuchen. Ebensowenig kommt es darauf an, daß - wie der Hergang zeigte - B die Ausführung der Tat schließlich auch ohne die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte (weitere) Mitwirkung möglich war; genug daran, daß - wie dargetan - die Tat ohne die (ursprüngliche) Förderung seitens des Beschwerdeführers nicht so geschehen wäre, wie sie sich dann tatsächlich ereignete. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) haftet, so gesehen, dem erstgerichtlichen Urteil nicht an. Der Sache nach macht der Beschwerdeführer auch noch den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend, indem er den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) für sich in Anspruch nimmt. Auch insoweit geht aber die Beschwerde fehl, weil bei (wie hier) eingetretener Deliktsvollendung ein Rücktritt vom Versuch schon begrifflich nicht mehr in Frage kommt; der Strafaufhebungsgrund könnte zudem von mehreren Beteiligten nur jenen zugute kommen, die durch ihr eigenes Verhalten die Tatausführung verhindern oder den Erfolg abwenden; bloße Abstandnahme von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Ausführung der Tat allein reicht hiezu niemals aus (ÖJZ-LSK 1981/135 = EvBl 1981/201).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
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