OGH 1Ob238/54; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 8Ob508/87; 7Ob552/88; 7Ob19/88; 1Ob41/88; 3Ob120/06b; 2Ob240/05s; 9Ob35/06x; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d (RS0034393)

OGH1Ob238/54; 1Ob112/70; 5Ob179/72; 8Ob508/87; 7Ob552/88; 7Ob19/88; 1Ob41/88; 3Ob120/06b; 2Ob240/05s; 9Ob35/06x; 2Ob190/10w; 1Ob221/13a; 7Ob4/15m; 5Ob175/14t; 7Ob171/16x; 6Ob239/20w; 6Ob92/21d6.8.2021

Rechtssatz

Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.

Normen

ABGB §1489 III

1 Ob 238/54OGH19.05.1954
1 Ob 112/70OGH04.06.1970
5 Ob 179/72OGH17.10.1972

Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Klang 2.Auflage VI 637. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1973/88 S 209 = JBl 1973,372

8 Ob 508/87OGH08.07.1987

Ähnlich; nur: Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt gegenüber dem Verbrecher. (T2) <br/>Veröff: SZ 60/137

7 Ob 552/88OGH14.04.1988

Auch; nur T2; Beisatz: Für Personen, die ohne eigenes Verschulden mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T3)

7 Ob 19/88OGH16.06.1988

Auch; nur T2; Veröff: ZVR 1989/87 S 143 = VersRdSch 1989,121 = VersR 1989,827

1 Ob 41/88OGH14.12.1988

Beis wie T3; Veröff: SZ 61/271

3 Ob 120/06bOGH13.09.2006

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die (überwiegende) Lehre und die stRsp legen § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, dass für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, bloß die dreijährige Verjährungsfrist gilt, so nach hA auch für die juristische Person in Bezug auf ihre Funktionäre oder ihre Erfüllungsgehilfen. (T4)

2 Ob 240/05sOGH08.03.2007

Beisatz: Die Verlassenschaft ist nicht als dritter, ohne eigenes Verschulden Mithaftender im Sinne der zu § 1489 Satz 2 ABGB ergangenen Judikatur anzusehen und kann sich daher auch nicht auf die bloß dreijährige Verjährungsfrist dieser Bestimmung berufen. (T5)

9 Ob 35/06xOGH28.03.2007

Auch; Beis wie T4

2 Ob 190/10wOGH03.03.2011

Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4

1 Ob 221/13aOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 4/15mOGH18.02.2015

Auch

5 Ob 175/14tOGH28.04.2015
7 Ob 171/16xOGH30.11.2016

Auch; Beis wie T4

6 Ob 239/20wOGH15.03.2021

auch; Beisatz: Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/28

6 Ob 92/21dOGH06.08.2021

Vgl aber; Beisatz: Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person erst in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00238_5400000_001