OGH 5Ob296/02v (RS0117881)

OGH5Ob296/02v19.10.2020

Rechtssatz

Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.

Normen

MRG §16

5 Ob 296/02vOGH08.04.2003
5 Ob 86/08wOGH15.04.2008

Auch

5 Ob 75/09dOGH15.09.2009

Beisatz: Die Frage, ob und in welcher Höhe Abschläge beziehungsweise Zuschläge vom beziehungsweise zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

5 Ob 133/10kOGH23.09.2010

Beis wie T1

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

nur: Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein. (T2)

5 Ob 1/12aOGH17.01.2012

Vgl auch

5 Ob 253/11hOGH16.05.2012

Auch; Beis wie T1

5 Ob 173/12wOGH20.11.2012

Auch; Auch Beis wie T1

5 Ob 224/13xOGH21.02.2014

Auch; Beisatz: Ein Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom Obersten Gerichtshof gebilligten Zuschläge. (T3)

5 Ob 42/15kOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T4)

5 Ob 43/17kOGH04.04.2017
5 Ob 77/17kOGH27.06.2017

Auch; Beis wie T1

5 Ob 162/18mOGH03.10.2018

Auch

5 Ob 170/18pOGH06.11.2018

Auch; Beis wie T1

5 Ob 198/18fOGH20.02.2019
5 Ob 158/18yOGH13.06.2019

nur T2

5 Ob 4/20dOGH20.02.2020

Beis wie T1; Beis wie T4

5 Ob 64/20bOGH22.05.2020

Beis wie T1

5 Ob 175/20aOGH19.10.2020

Beis wie T1

5 Ob 140/20dOGH25.08.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00296_02V0000_006