OGH 4Ob208/02w (RS0116925)

OGH4Ob208/02w17.12.2020

Rechtssatz

Auch nahen Angehörigen ist die Akteneinsicht zu verweigern, wenn es um Daten geht, die den Geisteszustand einer Verfahrenspartei in einem Verfahren zur Überprüfung, ob ein Sachwalter zu bestellen ist, betreffen.

Normen

AußStrG idF KindRÄG 2001 §209
AußStrG 2005 §22
ZPO §219
GeO §17

4 Ob 208/02wOGH15.10.2002
8 Ob 71/03dOGH26.06.2003

Auch; Beisatz: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T1)

7 Ob 69/04dOGH31.03.2004

Beis wie T1

6 Ob 67/04bOGH26.08.2004

Beis wie T1

3 Ob 298/05bOGH21.12.2005

Vgl auch; Beis wie T1

6 Ob 100/06hOGH27.04.2006

Vgl auch

7 Ob 9/09pOGH18.03.2009

Auch

4 Ob 38/13mOGH18.06.2013

Auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T2)

2 Ob 194/14iOGH08.06.2015

Vgl aber; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T3)<br/>Beisatz: Abw: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T4); Veröff: SZ 2015/54

10 Ob 66/17dOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf. (T5)<br/>

6 Ob 136/20yOGH31.08.2020

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 243/20hOGH17.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00208_02W0000_001