OGH 2Ob255/01s; 2Ob127/05y; 2Ob150/06g; 2Ob259/06m; 2Ob242/09s; 2Ob240/10y; 2Ob70/11z; 2Ob83/14s; 2Ob59/17s; 5Ob120/17h; 5Ob34/18p; 1Ob214/18d; 2Ob216/18f; 2Ob24/19x; 2Ob230/18i; 2Ob181/19k; 2Ob60/20t (RS0115721)

OGH2Ob255/01s; 2Ob127/05y; 2Ob150/06g; 2Ob259/06m; 2Ob242/09s; 2Ob240/10y; 2Ob70/11z; 2Ob83/14s; 2Ob59/17s; 5Ob120/17h; 5Ob34/18p; 1Ob214/18d; 2Ob216/18f; 2Ob24/19x; 2Ob230/18i; 2Ob181/19k; 2Ob60/20t17.9.2020

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen.

Normen

ABGB §1325 E3

2 Ob 255/01sOGH18.10.2001
2 Ob 127/05yOGH22.02.2007

Auch; Beisatz: Entgegen der Vermutung Reischauers (in Rummel³ § 1325 ABGB Rz 49 S 334) handelt es sich in 2 Ob 255/01s = RZ 2002, 64 bei der Bezugnahme auf bekannte zukünftige Schmerzen nicht um ein Versehen. Vielmehr wurde in dieser Entscheidung unter Berufung auf 2 Ob 254/98m = ZVR 1999/63 zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls zu erleidende künftige Schmerzen dann nicht in die (Teil-)Bemessung einzubeziehen sind, wenn das Gesamtbild der Beeinträchtigung nicht vorhersehbar ist. (T1)

2 Ob 150/06gOGH22.02.2007

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen sind jedoch global zu bemessen. (T2)

2 Ob 259/06mOGH26.04.2007

Vgl

2 Ob 242/09sOGH28.01.2010

Beis wie T2; Auch Beis wie T1

2 Ob 240/10yOGH30.08.2011

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Grundlage für eine zulässige Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. (T3)<br/>Beisatz: Auch bei einer solchen vorläufigen Globalbemessung sind frühere Teilzahlungen entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwerts aufzuwerten und anzurechnen. (T4)

2 Ob 70/11zOGH16.09.2011

Auch

2 Ob 83/14sOGH11.09.2014
2 Ob 59/17sOGH16.05.2017

Beis wie T3

5 Ob 120/17hOGH29.08.2017

Beis wie T3

5 Ob 34/18pOGH10.04.2018

Auch

1 Ob 214/18dOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bereits bekannte jedenfalls zu erleidende zukünftige Schmerzen bleiben hingegen außer Betracht. (T5)

2 Ob 216/18fOGH28.03.2019
2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Um beurteilen zu können, ob eine Teilbemessung oder eine Globalbemessung vorzunehmen ist, bedarf es Feststellungen über die Vorhersehbarkeit zukünftiger schmerzauslösender Ereignisse. (T6)

2 Ob 230/18iOGH30.01.2020

Beis wie T2

2 Ob 181/19kOGH29.06.2020

Beis wie T3

2 Ob 60/20tOGH17.09.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/84

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0020OB00255_01S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)