OGH 1Ob583/93; 1Ob139/97s; 6Ob2/97f; 6Ob79/99g; 7Ob291/00w; 6Ob8/01x; 9Ob5/02d; 7Ob246/04h; 5Ob236/08d; 5Ob263/09a; 3Ob5/16f; 7Ob181/17v; 2Ob92/19x; 6Ob203/20a (RS0036551)

OGH1Ob583/93; 1Ob139/97s; 6Ob2/97f; 6Ob79/99g; 7Ob291/00w; 6Ob8/01x; 9Ob5/02d; 7Ob246/04h; 5Ob236/08d; 5Ob263/09a; 3Ob5/16f; 7Ob181/17v; 2Ob92/19x; 6Ob203/20a25.11.2020

Rechtssatz

Die ZPO kennt stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht (siehe SZ 45/19; JBl 1973,46; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92).

Normen

AußStrG 2005 allg §10
ZPO allg

1 Ob 583/93OGH21.12.1993

Veröff: SZ 66/178

1 Ob 139/97sOGH24.06.1997
6 Ob 2/97fOGH17.07.1997
6 Ob 79/99gOGH20.05.1999

Vgl aber; Beisatz: Von einem generellen Grundsatz, dass nur schlüssig getroffene Gerichtsentscheidungen generell nicht zulässig seien, ist nicht auszugehen. Der Entscheidungswille des Gerichtes muss zweifelsfrei erkennbar sein. (T1)

7 Ob 291/00wOGH14.02.2001
6 Ob 8/01xOGH22.02.2001

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung des Stillschweigens sowie von Unterlassungen wird im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung schlüssiger Gerichtsentscheidungen. Die bloße Untätigkeit des Gerichts lässt auf seinen Entscheidungswillen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schlüsse zu. (T2); Beisatz: Schlüssige Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben durch das Abhandlungsgericht verneint. (T3)

9 Ob 5/02dOGH13.03.2002

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ZPO kennt grundsätzlich stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgegangen werden, und zwar dort, wo der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz unzweifelhaft hervorgeht. (T4); Beisatz: Hier: Schlüssige Entscheidung über Ablehnungsantrag durch Urteilsfällung verneint. (T5)

7 Ob 246/04hOGH11.05.2005

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG. (T6)

5 Ob 263/09aOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Stillschweigende Prozesshandlungen sind unbeachtlich. (T7); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T8)

3 Ob 5/16fOGH18.05.2016

Auch

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch

2 Ob 92/19xOGH26.05.2020

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier hat das Erstgericht offenkundig auf die ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens vergessen. (T9)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/47

6 Ob 203/20aOGH25.11.2020

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00583_9300000_001