OGH 2Ob63/91; 2Ob68/92; 7Ob281/02b; 2Ob93/04x; 2Ob56/07k; 2Ob232/07t; 6Ob185/09p; 2Ob130/16f; 5Ob41/19v; 2Ob24/19x; 2Ob60/20t (RS0031196)

OGH2Ob63/91; 2Ob68/92; 7Ob281/02b; 2Ob93/04x; 2Ob56/07k; 2Ob232/07t; 6Ob185/09p; 2Ob130/16f; 5Ob41/19v; 2Ob24/19x; 2Ob60/20t17.9.2020

Rechtssatz

Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist. (Klägerin begehrte hier für einen bestimmten Zeitraum ein höheres Schmerzengeld als ihr von den Vorinstanzen ausgehend von einer Globalbemessung zugestanden wurde).

Normen

ABGB §1325 E3
ZPO §405 A

2 Ob 63/91OGH25.03.1992
2 Ob 68/92OGH15.04.1993

Veröff: ZVR 1993/168 S 373

7 Ob 281/02bOGH26.02.2003

nur: Auch wenn ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt wird, hat das Gericht mit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist. (T1)

2 Ob 93/04xOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung ist nur dann zulässig, wenn eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz versagt und zwar ua dann, wenn (trotz an sich abgeklärtem Verletzungsbild) Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Kläger behauptungs- und beweispflichtig. Er hat den Nachweis zu führen, dass die Geltendmachung eines Teilbetrages aus besonderen Gründen ausnahmsweise doch zulässig ist. (T2)

2 Ob 56/07kOGH27.09.2007

nur T1

2 Ob 232/07tOGH29.11.2007

Vgl; Auch Beis wie T2

6 Ob 185/09pOGH16.10.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Bem: Hier: Zulässigkeit einer Schmerzengeldnachforderung verneint. (T3)

2 Ob 130/16fOGH20.06.2017

Vgl auch

5 Ob 41/19vOGH25.04.2019
2 Ob 24/19xOGH22.10.2019

nur T1; Beisatz: Hier: Um beurteilen zu können, ob eine Teilbemessung oder eine Globalbemessung vorzunehmen ist, bedarf es Feststellungen über die Vorhersehbarkeit zukünftiger schmerzauslösender Ereignisse. (T4)

2 Ob 60/20tOGH17.09.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/84

Dokumentnummer

JJR_19920325_OGH0002_0020OB00063_9100000_001