Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht handelt es sich bei der von ihm relevierten und dem Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zugrunde gelegten Frage, ob einer Partei, die ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum begehrt, bei Fehlen der Voraussetzungen für den Zuspruch eines Teilschmerzengeldes ohne Verletzung der Bestimmung des § 405 ZPO ein global bemessenes Schmerzengeld zuerkannt werden kann, um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Es trifft nämlich nicht zu, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, denn der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt in Fällen, in welchen Schmerzengeld nur für eine bestimmte Zeit begehrt geltend gemacht worden war, ausgesprochen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung über das Begehren auf Zuspruch von Schmerzengeld mit einer Globalbemessung vorzugehen und sich dabei innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens zu halten hat, wenn eine zeitliche Beschränkung unbegründet ist (2 Ob 396/67; 2 Ob 64/68, teilweise veröffentlicht in ZVR 1969/146; JBl. 1970, 93; ZVR 1972/65; 5 Ob 608/84 ua).
Die Revisionswerber wenden sich im Rahmen der von ihnen erhobenen Rechtsrüge im übrigen nur gegen die ihrer Ansicht nach unangemessene Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schmerzengeldes. In diesem Zusammenhang machen sie dem Berufungsgericht iS des § 502 Abs 1 ZPO zum Vorwurf, es habe sich bei der Ausmessung des Schmerzengeldes nicht an die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten. Die dazu erstatteten Ausführungen gipfeln in der Ansicht, als "zukünftige" Schmerzen , die ja auch abzugelten seien, müßten alle jene Schmerzen angesehen werden, die nach dem "definitiven Behandlungsendzustand" anliefen bzw. aufgetreten seien, wobei sie unter dem Begriff des Behandlungsendzustandes bzw. des "funktionellen Endzustandes" jenen Zeitpunkt verstehen, ab dem eine globale Einschätzung des Schmerzengeldes möglich gewesen sei. Dies sei notwendig, um zu verhindern, daß es bei einem möglichst langem Zuwarten mit der gerichtlichen Geltendmachung des Schmerzengeldes zu einer Besserstellung des Geschädigten gegenüber einem solchen käme, der das Schmerzengeld bereits zu einem früheren Zeitpunkt begehre. Von welcher Rechtsprechung das Berufungsgericht abgegangen sein sollte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen und auch nicht erkennbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß für die Ausmessung des Schmerzengeldes der Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebend ist und eine Änderung des Geldwertes seit dem Unfallstag zu berücksichtigen ist (ZVR 1962/196; ZVR 1972/65; ZVR 1974/222;
ZVR 1975/15; SZ 48/119 = ZVR 1976/320; ZVR 1988/66; 2 Ob 61/88;
2 Ob 28/89). Daß sich das Berufungsgericht daran nicht gehalten hätte, wird von den Beklagten gar nicht behauptet. Da der Oberste Gerichtshof sogar die Gründe von Verfahrensverzögerungen, gleichgültig von welcher Person sie veranlaßt wurden, als für die Schmerzengeldbemessung unerheblich erkannt hat (ZVR 1983/346), zeigt die Revision keine im Rahmen des § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof wahrnehmbaren Rechtsfragen auf, die vom Berufungsgericht in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder bei Fehlen einer solchen Rechtsprechung gelöst worden wären (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 177). Den Revisionsausführungen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Ausmessung des Schmerzengeldes von einer anerkannten Ermessensübung wesentlich abgewichen wäre. Die Schmerzengeldbemessung des Berufungsgerichtes ist nicht i.S.d. § 502 Abs 1 ZPO revisibel (vgl. Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 297).
Die vorliegende Revision der Beklagten mußte daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen ungeachtet des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes zurückgewiesen werden.
Da die Klägerin auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen hat, konnten ihr für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden (§§ 41 und 50 ZPO).
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