Normen
2 Ob 589/88 | OGH | 28.02.1989 |
3 Ob 2417/96d | OGH | 29.01.1997 |
Veröff: SZ 70/14 |
6 Ob 37/99f | OGH | 15.07.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1) |
6 Ob 82/99y | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T2) |
1 Ob 291/01b | OGH | 17.12.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T3) |
6 Ob 56/05m | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T4) |
3 Ob 87/05y | OGH | 30.05.2006 |
7 Ob 198/07d | OGH | 16.11.2007 |
Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5) |
6 Ob 156/08x | OGH | 07.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104 |
8 Ob 162/08v | OGH | 27.01.2009 |
9 Ob 37/12z | OGH | 26.11.2012 |
Auch; Beis wie T4 |
17 Ob 14/20p | OGH | 24.11.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19890228_OGH0002_0020OB00589_8800000_001
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