OGH 2Ob589/88 (RS0026628)

OGH2Ob589/8824.11.2020

Rechtssatz

Auch bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.

Normen

ABGB §1299 C

2 Ob 589/88OGH28.02.1989
3 Ob 2417/96dOGH29.01.1997

Veröff: SZ 70/14

6 Ob 37/99fOGH15.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T1)

6 Ob 82/99yOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für Rechtsverhältnis zwischen Klient und Steuerberater. (T2)

1 Ob 291/01bOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Ergeben sich indes erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen, so ist das Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. (T3)

6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T4)

3 Ob 87/05yOGH30.05.2006
7 Ob 198/07dOGH16.11.2007

Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5)

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104

8 Ob 162/08vOGH27.01.2009
9 Ob 37/12zOGH26.11.2012

Auch; Beis wie T4

17 Ob 14/20pOGH24.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890228_OGH0002_0020OB00589_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)